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§ 6 - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

Artikel 1 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2928
Geltung ab 30.12.2003; FNA: 611-1-32 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 6 Steuerordnungswidrigkeiten



Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.



 

Zitierungen von § 6 StraBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StraBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StraBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StraBEG Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
... wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6 1. a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der ...
§ 8 StraBEG Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung
... aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner ...
§ 10 StraBEG Besondere Vorschriften
... Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können. (4) Die ...
§ 11 StraBEG Besondere Verfolgungsverjährung
... Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlungen im Sinne des § 6 , die sich auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder ...