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§ 46 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung



Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.



 

Zitierungen von § 46 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 StrlSchV Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals
... ermitteln. § 64 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die §§ 45, 46 , 63, 71, 72 oder 69 gelten nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten ...
§ 158 StrlSchV Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes (vom 16.01.2024)
... 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichteten Maßnahmen entsprechend den §§ 45, 46 , 52, 53, 55, 56, 63, des § 75 Absatz 1 und des § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ...
§ 165 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
... Schutz der Arbeitskräfte 1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46 , 52, 53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und ...
§ 166 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
... Schutz der Arbeitskräfte 1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46 , 52, 53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und ...