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§ 27 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 27 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 27 StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 3 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 3 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 (weggefallen) ". b) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst: „§ ... die Wörter „des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)". 3. § 32a ... ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 (weggefallen) ". 3. § 32a wird wie folgt gefasst: „§ 32a ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, 2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen." 6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) (weggefallen) (2) ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 27 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 3 Satz 1 des ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 3 StroMaG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen." 2. In § 27 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 7 ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen." 14. Teil 3 wird aufgehoben. 15. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter ... Netzentgeltanteils sind in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzunehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen: Netzentgelt des ...
Artikel 2 StromNEVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... gestrichen. b) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung" gestrichen. c) In Satz 4 werden die ...