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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48)   
   Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45
Verfahren der Entgeltanzeige

(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. 2Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 45 TKG

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Querverweise

Auf § 45 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Entgeltregulierung
          Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
            § 38 (Entgeltregulierung)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
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