(1) 1Soweit ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form Folgendes enthalten:
1. | die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen, | |
2. | die Namen und ladungsfähigen Anschriften beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen, | |
3. | einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p, | |
4. | die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann, | |
5. | die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte. |
2§ 45e bleibt unberührt. 3Zahlt der Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.
(2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
(5) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der Rechnung mindestens für einen transparenten und nachvollziehbaren Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 45h TKG
15 Entscheidungen zu § 45h TKG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2009 - III ZR 299/08
Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 05.11.2008 - 7 U 29/08
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters: (Un-)Zulässigkeit einer ...
- OLG Brandenburg, 05.11.2008 - 7 U 29/08
- FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen ...
- LG Potsdam, 26.11.2015 - 2 O 340/14
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Äußerungen des Mobilfunkanbieters über das ...
- FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10
Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen ...
- BGH, 08.03.2007 - III ZR 128/06
Formularmäßige Überbürdung des Risikos der Einbringlichkeit einer zum Inkasso ...
- LG Heidelberg, 27.06.2012 - 1 S 54/11
Telekommunikationsdienstleistungen: Anforderungen an eine Rechnungsbeanstandung ...
- AG Bonn, 27.11.2015 - 103 C 281/15
Abrechnung von Mehrwertdiensten eines Mobilfunkanschlusses im sog. ...
- BGH, 14.06.2012 - III ZR 227/11
Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten eines Telefonanschlussinhabers: ...
- FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11
Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des ...