Telekommunikationsgesetz
Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r) |
Abschnitt 3 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 68 - 77r) |
Unterabschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 77a - 77r) |
(1) 1Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es im Verfahren nach § 77a Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. 2Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) vom 05.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.12.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) | 05.12.2019 | |
10.11.2016 | Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze | 04.11.2016 |
bedingungen bei Bauarbeiten § 77kNetzinfrastruktur von Gebäuden § 77lAntragsform und Reihenfolge der Verfahren § 77mVertraulichkeit der Verfahren § 77nFristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung § 77oVerordnungs-
ermächtigungen § 77pGenehmigungsfristen für Bauarbeiten § 77qVorausschau zum Mobilfunknetzausbau § 77rVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 77m TKG
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