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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 26 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 26 Aufhebung von Angeboten



Beabsichtigt ein marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen, der diese Leistungen nicht als Universaldienstverpflichteter erbringt, ein Angebot an Übertragungswegen einzustellen, so hat er die Regulierungsbehörde und die hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten. Er hat insbesondere die Kunden darüber zu informieren, daß sie sich wegen der vorgesehenen Aufhebung an die Regulierungsbehörde wenden können. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Angemessenheit der Einstellungsfrist und veröffentlicht dies in ihrem Amtsblatt.