Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

   Teil 3 - Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen (§§ 19 - 26)   
   Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung (§§ 19 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

Querverweise

Auf § 20 TTDSG verweisen folgende Vorschriften:

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