Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Teil 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht (§§ 27 - 30) |
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__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/TTDSG/__paste_norm__.html)
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt, | |
2. | entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder | |
3. | entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt. |
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.