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§ 15 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,

3.
die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,

4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 14 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

2Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Tabakwaren genutzt werden können. 3Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen. 4Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren

1.
in ein Steuerlager aufgenommen waren und

2.
in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 10 nachweist, dass die Tabakwaren

1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Tabakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(6) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;

4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

2Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. 3Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(8) 1Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. 2Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 und 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.





 

Frühere Fassungen von § 15 TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TabStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 15 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung ...
§ 17 TabStG Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung (vom 13.02.2023)
... § 76 der Abgabenordnung sinngemäß. (3) Steuerschuldner nach § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Dies gilt auch, wenn im ... unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu ...
§ 18 TabStG Fälligkeit (vom 01.07.2022)
... einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die ... Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung ... die Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu ...
§ 21 TabStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist. § 15 Absatz 7 gilt entsprechend. (3) Für das Erlöschen, in anderen Fällen ...
§ 23f TabStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen  ... sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. § 15 Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch ...
§ 31 TabStG Verwender (vom 13.02.2023)
... oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht ...
§ 32 TabStG Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld (vom 13.02.2023)
... werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. die Tabakwaren in der Annahme befördert wurden, dass für ...
§ 35 TabStG Besondere Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu erlassen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 
Zitat in folgenden Normen

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 15 TabStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die die Tabakwaren an Dritte ...
§ 30 TabStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. ... der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 1 8. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu ...

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 5. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... durch das Wort „übergeführt" ersetzt. 8. In § 15 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei" durch das Wort „während" ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die die Tabakwaren an Dritte abgegeben hat, ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 15 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „in § 15 Absatz 3" ersetzt. b) In ... werden die Wörter „in § 15 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „in § 15 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „während ... in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite ... Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3" durch die Wörter „ § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 ... Nummer 2 und 4 sowie Satz 3" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „ § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. ... die Wörter „§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „ § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:  ... unrechtmäßigen Eingang" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 15 Absatz 5" durch die Angabe „§ 15 Absatz 7" ersetzt. c) In Absatz ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5" durch die Angabe „ § 15 Absatz 7" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ... befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des ... hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. § 15 Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch ... zu bestimmen." 21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des § 15 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „des § 15 Absatz 3" ersetzt. 22. ... die Wörter „des § 15 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „des § 15 Absatz 3" ersetzt. 22. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nach ... werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. die Tabakwaren in der Annahme befördert wurden, dass für ...

Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3411
Artikel 2 TabStMoG Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes
... b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu ... wie folgt gefasst: „Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 6, § 14 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 5, § ...