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§ 18 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18 Fälligkeit



(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen

1.
für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a)
für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats,

b)
für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;

2.
für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a)
für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,

b)
für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten Monats.

(2) 1In den Fällen einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. 2Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der Steuer zu bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 18 TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 2 Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3411
Artikel 2 TabStMoG Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes
... für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Absatz 6, § 14 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § ...