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§ 72b - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 72b



Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.



 

Zitierungen von § 72b TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72b TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72c TierSG (vom 15.12.2010)
... nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines ...
§ 72d TierSG
... den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c ...