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§ 24 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen



(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) 1Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. 2Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und

2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,

durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. 3Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) 1Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. 2Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,

2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und

3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.





 

Frühere Fassungen von § 24 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2021Artikel 1a Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 29.01.2021 BGBl. I S. 146
aktuell vorher 09.02.2021Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 29.01.2021 BGBl. I S. 142
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
aktuellvor 09.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 09.10.2009)
... 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von ...
§ 30 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen (vom 09.02.2021)
... in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 ... in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 , § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. (10) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in ... insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten. (11) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits ... und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 , genügt, sowie b) bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über einen zur ... genannten Frist vorgelegt worden sind. (11b) Abweichend von 1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor ... Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie b) den Nachweis über einen zur ... innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind. (12) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor ... genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor ...
 
Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 245a BauGB Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (vom 01.10.2023)
... vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung , genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen ... Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2939
Artikel 1 SauHBauRAG Änderung des Baugesetzbuchs
... vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung , genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen ... Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügt, handelt sowie ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV
... gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und" eingefügt. 5. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „6" durch die ... Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 ... in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens ... und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2 , genügt, sowie b) bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über einen zur ... der dort genannten Frist vorgelegt worden sind. (11b) Abweichend von 1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor ... Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie b) den Nachweis über einen zur ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Artikel 1a InVeKoSVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
... § 24 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... Angabe „§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ersetzt. 9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird ... „§§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ersetzt. 9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe ... 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 ... 28 Absatz 3," ersetzt. i) In der neuen Nummer 36 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.  ... mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2" ... die Angabe „§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3" ersetzt. e) Absatz 12 wird wie folgt ... „§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und 2" und in bb) Satz 2 wird die ... Angabe „§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3" ersetzt. f) In Absatz 13 wird die ... 28 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. h) In Absatz 15 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2" ersetzt. i) In Absatz 16 ...