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§ 10 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 10 Monitoring



(1) 1Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. 2Zur Durchführung des Monitorings kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die in einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.

(2) 1Soweit es zur Durchführung des Monitorings nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. 2Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.

(3) 1Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten

1.
an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie

2.
an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist.

2Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.

(4) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt den Gefährdungsstatus in Zusammenarbeit mit dem Fachbeirat für tiergenetische Ressourcen auf Basis wissenschaftlicher Methoden fest. 2Dabei wird die bundesweite Bewertung der genetischen Vielfalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt. 3Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt eine Liste der Rassen einschließlich der Einstufung ihrer Gefährdung. 4Diese Liste ist Grundlage für Maßnahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4 sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1012 und dieses Gesetzes, für die das Kriterium der Gefährdung einer Rasse vorausgesetzt wird.

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Zitierungen von § 10 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierZG Verordnungsermächtigungen
... 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, 1. Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... Bußgeldvorschrift verweist, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 10 Absatz 1 Satz 2 oder b) § 22 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... in verarbeiteter Form, zur Durchführung des Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 10 des Tierzuchtgesetzes . (7) Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation ...