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§ 1 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung



(1) 1Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. 2Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. 3Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,

2.
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und

3.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 1 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 USG Mindestleistung
... jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet: 1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes ...
§ 27 USG Auskunfts- und Mitteilungspflichten
... Leistende, die Leistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes ...