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§ 16 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse



(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.



 

Zitierungen von § 16 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 USG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
... Wehrpflichtgesetzes. (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht ...
§ 2 USG Teilzeit (vom 01.01.2020)
... 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. ...
§ 10 USG Kaufkraftausgleich
... Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des ...