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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 219 im Titel UStG

Ein Paragraph bzw. Artikel '219' wurde in diesem Titel 'UStG' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können (1 Treffer)
... Position 7110 20 Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226 21 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen ...

§ 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle (1 Treffer)
... Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Abgabenordnung nicht ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 25e Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.07.2021
... Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Abgabenordnung nicht ...

§ 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2020
... (5) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219 der ...

Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.12.2006
... Position 7110 20 Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226 21 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen ...

Titeltreffer:

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (FKAustGEG)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes (BeamtRuStG)
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (3. UStGÄndG)
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2562
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (InfoAustG)
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (FamKZustG)
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages (GVGuStGBÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 925
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV) (Fassung gültig bis inkl. 31.12.2017)
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV) (Fassung gültig bis inkl. 31.12.2008)
V. v. 24.02.2000 BGBl. I S. 163; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV) (Fassung gültig bis inkl. 31.12.2011)
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928; aufgehoben durch § 7 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV) (Fassung gültig bis inkl. 31.12.2014)
V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951; aufgehoben durch § 7 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555

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