Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Zehnter Abschnitt - Grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 122a - 122m) |
Unterliegt die übernehmende oder die neue Gesellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Abschnitts auch eine solche, an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Verschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2019 | Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.12.2018 |
prüfung § 122gZustimmung der Anteilsinhaber § 122hVerbesserung des Umtauschverhältnisses § 122iAbfindungsangebot im Verschmelzungsplan § 122jSchutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft § 122kVerschmelzungs-
bescheinigung § 122lEintragung der grenz-
überschreitenden Verschmelzung § 122mAustritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union