Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung (§§ 111a - 111f) |
(1) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs. 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht (§ 110a Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. 2Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der in § 110a Abs. 2 oder Abs. 2a bezeichneten Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß § 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten.
unternehmen mit Sitz in Drittstaaten § 111fInformationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungs-
unternehmen
Rechtsprechung zu § 111a VAG a.F.
Entscheidung zu § 111a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 47.09
Aufnahme; Beitritt; Bestandsübertragung; hoheitlich; Lebensversicherung; ...
Querverweise
Auf § 111a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121h (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)