Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2009. Ab dem 19.7.2012 galt die VOB/A in der Fassung 2012. Abschnitt 1 (Basisparagraphen) war gegenüber Fassung 2006 unverändert. Seit dem 18.4.2016 gilt die VOB/A in der Fassung 2016
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2009 (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2009
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 10
Fristen

(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

(2) Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

(3) Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

(4) Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

(5) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

(6) Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

(7) Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.

(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Amtliche Fußnote:

3 http://simap.europa.eu/

Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG

§ 10a
Fristen

(1)1. Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
2. Die Frist für den Eingang der Angebote kann verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 12a Absatz 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 12a Absatz 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/ 2005) für das Offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen. Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte generell mindestens 36 Kalendertage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.
3. Können die Vertragsunterlagen, die zusätzlichen Unterlagen oder die geforderten Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in § 12a Absätze 4 und 5 genannten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, sind die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Fristen angemessen zu verlängern.
4. Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften3 auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um 7 Kalendertage verkürzt werden.
5. Die Angebotsfrist kann um weitere 5 Kalendertage verkürzt werden, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Vertragsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
6. Im Offenen Verfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
(2)1. Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme (Bewerbungsfrist) mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Bewerbungsfrist auf 15 Kalendertage verkürzt werden.
2. Die Bewerbungsfrist kann bei elektronischen Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 Nummer 4 um 7 Kalendertage verkürzt werden.
3. Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Kalendertage verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 12a Absatz 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Nichtoffenen Verfahren nach § 12a Absatz 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005) für das Nichtoffene Verfahren oder gegebenenfalls die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005) für das Verhandlungsverfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.
4. Aus Gründen der Dringlichkeit können diese Fristen wie folgt verkürzt werden:
a) auf mindestens 15 Kalendertage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bzw. mindestens 10 Kalendertage bei elektronischer Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Nummer 4,
b) bei Nichtoffenen Verfahren auf mindestens 10 Kalendertage für den Eingang der Angebote.
5. Die Angebotsfrist kann um weitere 5 Kalendertage verkürzt werden, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Vertragsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(3) Beim Wettbewerblichen Dialog ist entsprechend Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und beim Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung ist entsprechend Absatz 2 Nummern 1 und 2 zu verfahren.

(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden und können die Fristen der Absätze 1 und 2 deswegen nicht eingehalten werden, so sind sie angemessen zu verlängern.

Querverweise

Auf § 10 VOB/A 2009 verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht