Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2009. Ab dem 19.7.2012 galt die VOB/A in der Fassung 2012. Abschnitt 1 (Basisparagraphen) war gegenüber Fassung 2006 unverändert. Seit dem 18.4.2016 gilt die VOB/A in der Fassung 2016
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2009/__paste_norm__.html)
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(1) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(2) Für die Vergabe von Baukonzessionen sind die §§ 1 bis 21 sinngemäß anzuwenden.
§ 1Bauleistungen
§ 2Grundsätze
§ 3Arten der Vergabe
§ 4Vertragsarten
§ 5Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe
§ 6Teilnehmer am Wettbewerb
§ 7Leistungs-
beschreibung § 8Vergabeunterlagen § 9Vertragsbedingungen § 10Fristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 12Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Prüfung und Wertung der Angebote § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation § 21Nachprüfungsstellen § 22Baukonzessionen
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beschreibung § 8Vergabeunterlagen § 9Vertragsbedingungen § 10Fristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 12Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Prüfung und Wertung der Angebote § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation § 21Nachprüfungsstellen § 22Baukonzessionen
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 22a
Baukonzessionen
(1) | 1. | Für die Vergabe von Baukonzessionen mit mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach § 2 Nummer 3 VgV ohne Umsatzsteuer sind die a-Paragraphen nicht anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den Nummern 2 bis 4. |
2. | Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang X der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen. | |
3. | § 12a Absatz 2 gilt entsprechend. | |
4. | Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession beträgt mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. |
(2) | 1. | Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang XI der Verordnung(EG) Nummer 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen. |
2. | § 12a Absatz 2 gilt entsprechend. | |
3. | Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. |
(3) Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind, müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens nach § 2 Nummer 3 VgV ohne Umsatzsteuer die Basisparagraphen mit a-Paragraphen anwenden.