Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2012. Seit dem 18.4.2016 gilt die VOB/A in der Fassung 2016.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 1 - Basisparagraphen (§§ 1 - 22)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2012 (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2012/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2012
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2012/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
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Textdarstellung

  

§ 18
Zuschlag

(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 10 Absätze 5 bis 8) zugeht.

(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.

Querverweise

Auf § 18 VOB/A 2012 verweisen folgende Vorschriften:

    VOB/A (VOB/A 2012) 
      Basisparagraphen
        § 22 (Baukonzessionen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        § 22 EG (Baukonzessionen)
Was ist das?

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