EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
Abschnitt 4 - Anpassung an geändertes Gemeinschaftsrecht (§ 12) |
(1) 1Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt zu übertragen. 2Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. | Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2394 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, | |
2. | Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 24.06.2022 | |
30.06.2020 | Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz | 25.06.2020 | |
16.01.2015 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes | 07.01.2015 | |
14.02.2012 | Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes | 06.02.2012 | |
15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 |
Querverweise
Auf § 12 EU-VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Zuständige Behörde)