Das bisherige EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) ist mit Wirkung vom 30.06.2020 durch das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG) ersetzt worden, das die am 17. Januar 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017/2394 ausführt.
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29) |
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__paste_bez____paste_norm__ EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EU-VSchDG/__paste_norm__.html)
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1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
§ 13Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 14Aufschiebende Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 15Frist und Form
§ 16Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 17Anwaltszwang
§ 18Mündliche Verhandlung
§ 19Untersuchungs-
grundsatz § 20Beschwerde-
entscheidung § 21Akteneinsicht § 22Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung § 23Einstweilige Anordnung § 24Rechtsbeschwerde § 25Nichtzulassungs-
beschwerde § 26Beschwerde-
berechtigte, Form und Frist § 27Kostentragung und -festsetzung § 28Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 29Evaluierung
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grundsatz § 20Beschwerde-
entscheidung § 21Akteneinsicht § 22Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung § 23Einstweilige Anordnung § 24Rechtsbeschwerde § 25Nichtzulassungs-
beschwerde § 26Beschwerde-
berechtigte, Form und Frist § 27Kostentragung und -festsetzung § 28Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 29Evaluierung