Das bisherige EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) ist mit Wirkung vom 30.06.2020 durch das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG) ersetzt worden, das die am 17. Januar 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017/2394 ausführt.

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

   Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17
Anwaltszwang

1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Querverweise

Auf § 17 EU-VSchDG verweisen folgende Vorschriften:

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