Das bisherige EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) ist mit Wirkung vom 30.06.2020 durch das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG) ersetzt worden, das die am 17. Januar 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017/2394 ausführt.

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

   Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Kostentragung und -festsetzung

1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

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