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§ 4 - Vermögensteuergesetz (VStG)

neugefasst durch B. v. 14.11.1990 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-6-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 4 Bemessungsgrundlage



(1) Der Vermögensteuer unterliegt

1.
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);

2.
bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).

(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.

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Zitierungen von § 4 VStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VStG Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen
... 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4 ) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt. (2) Von den beschränkt ... Steuerpflichtigen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4 ) mindestens 20.000 Deutsche Mark ...
§ 9 VStG Steuerpflichtiges Vermögen
... der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4 ) verbleibt, b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und ... 1 Nr. 2) mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen (§ 4 ); 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20.000 Deutsche Mark ... mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4 ...