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§ 1 - Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (VWG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.1960 BGBl. I S. 585; zuletzt geändert durch Artikel 14c G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 641-1-1 Bewirtschaftung des Bundesvermögens
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§ 1 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft



(1) Die Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist unverzüglich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.

(2) Das Grundkapital ist unter Auflösung eines Teils der Rücklagen so festzusetzen, daß die Rücklagen in einem angemessenen Verhältnis zum Grundkapital stehen.

(3) Die Aktien der Gesellschaft dürfen nicht auf einen höheren Nennbetrag als einhundert Deutsche Mark und nicht auf Namen lauten.

(4) Im übrigen finden auf die Umwandlung der Gesellschaft die §§ 269 bis 276 des Aktiengesetzes Anwendung.

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