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Vergabeverordnung

   Abschnitt 1 - Vergabebestimmungen (§§ 1 - 22)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VgV-2003 (https://dejure.org/gesetze/VgV-2003/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 14
Bekanntmachungen

(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.

(2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
11.06.2010Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge [Vergabeverordnung - VgV] sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung [Sektorenverordnung - SektVO]07.06.2010BGBl. I S. 724
01.11.2006Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung23.10.2006BGBl. I S. 2334

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