Vergabeverordnung
Abschnitt 1 - Vergabebestimmungen (§§ 1 - 22) |
(1) 1Bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) anwenden:
2Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. 3Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. 4Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Fassung aufgrund der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 15.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.10.2013 | Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge | 15.10.2013 | |
12.05.2011 | Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung | 09.05.2011 | |
11.06.2010 | Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge [Vergabeverordnung - VgV] sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung [Sektorenverordnung - SektVO] | 07.06.2010 | |
01.11.2006 | Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung | 23.10.2006 |
und Dienstleistungs-
aufträgen § 5Vergabe freiberuflicher Leistungen § 6Vergabe von Bauleistungen § 6a(weggefallen) § 7(weggefallen) § 8(weggefallen) § 9(weggefallen) § 10(weggefallen) § 11(weggefallen) § 12(weggefallen) § 13(weggefallen) § 14Bekanntmachungen § 15(weggefallen) § 16Ausgeschlossene Personen § 17Melde- und Berichtspflichten § 18(weggefallen) § 19(weggefallen) § 20(weggefallen) § 21(weggefallen) § 22(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 5 VgV-2003
150 Entscheidungen zu § 5 VgV-2003 in unserer Datenbank:
- VK Bund, 02.09.2013 - VK 2-74/13
Nachprüfungsverfahren: Vergabe medizinischer Versorgung
- OLG Frankfurt, 08.05.2012 - 11 Verg 2/12
Vergaberecht: Vergabe freiberuflicher Leistungen; Zusammenrechnung von ...
- VK Bund, 07.04.2011 - VK 1-23/11
Bereitstellung und Bewerbung von Nachrichtenmeldungen; Bereitstellung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 10.08.2011 - Verg 36/11
Begriff der Freiberuflichkeit der Leistungserbringung
- OLG Düsseldorf, 10.08.2011 - Verg 36/11
- OLG Naumburg, 14.03.2014 - 2 Verg 1/14
Projektsteuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Unstatthaftigkeit eines Antrags ...
- VK Bund, 01.12.2009 - VK 3-205/09
Juristische Beratung und Nachtragsmanagement
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - Verg 55/09
Anforderungen an die Ausschreibung baubegleitender Rechtsberatung
- OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - Verg 55/09
- VK Niedersachsen, 17.08.2009 - VgK-36/09
Kooperationsverfahren: Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung
- VK Nordbayern, 04.05.2009 - 21.VK-3194-06/09
Auschluss vorbefasster Bieter
- VK Hessen, 17.10.2007 - 69d-VK-43/07
Fehlende Sachverhaltsdarstellung: Nachprüfungsantrag unzulässig!