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Vergabeverordnung

   Abschnitt 1 - Vergabebestimmungen (§§ 1 - 22)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VgV-2003 (https://dejure.org/gesetze/VgV-2003/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 5
Vergabe freiberuflicher Leistungen

(1) 1Bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) anwenden:

1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmungen der VOF;
2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 VOF;
3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden.

2Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. 3Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. 4Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

Fassung aufgrund der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 15.10.2013 (BGBl. I S. 3854), in Kraft getreten am 25.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.10.2013Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge15.10.2013BGBl. I S. 3854
12.05.2011Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung09.05.2011BGBl. I S. 800
11.06.2010Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge [Vergabeverordnung - VgV] sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung [Sektorenverordnung - SektVO]07.06.2010BGBl. I S. 724
01.11.2006Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung23.10.2006BGBl. I S. 2334

Rechtsprechung zu § 5 VgV-2003

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Querverweise

Auf § 5 VgV-2003 verweisen folgende Vorschriften:

    (VgV-2003) 
      Vergabebestimmungen
        § 3 (Schätzung des Auftragswertes)
        § 4 (Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)
        § 17 (Melde- und Berichtspflichten)
Was ist das?

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