Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
|

§ 3 Wirkung der Beschwerde



(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 3 Wehrbeschwerdeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2009Artikel 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Wehrbeschwerdeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 WBO Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen (vom 01.02.2009)
... Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ...
§ 17 WBO Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts (vom 01.02.2009)
... getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Abs. 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Abs. 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten ...