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§ 18 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung



(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.



 

Zitierungen von § 18 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 WDO Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung (vom 26.07.2012)
... Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden. 11. Eine Disziplinarmaßnahme ...
§ 46 WDO Dienstaufsicht (vom 09.08.2008)
... wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist (§ 18 Abs. 1), 4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis überschritten ...