Hier: WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung | Zur aktuellen Fassung
Wohnungseigentumsgesetz a.F.
III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 58) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WEG bis 30.11.2020 (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
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Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1. | Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; | |
2. | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern; | |
3. | Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; | |
4. | Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer; | |
5. | Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen; | |
6. | 1Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. 2Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
§ 43Zuständigkeit
§ 44Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
§ 45Zustellung
§ 46Anfechtungsklage
§ 47Prozessverbindung
§ 48Beiladung, Wirkung des Urteils
§ 49Kostenentscheidung
§ 50Kostenerstattung
§ 51(weggefallen)
§ 52(weggefallen)
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
§ 56(weggefallen)
§ 57(weggefallen)
§ 58(weggefallen)
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