Hier: WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung | Zur aktuellen Fassung
Wohnungseigentumsgesetz a.F.
IV. Teil - Ergänzende Bestimmungen (§§ 59 - 64) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WEG bis 30.11.2020 (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
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(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
§ 59(weggefallen)
§ 60(weggefallen)
§ 61
§ 62Übergangsvorschrift
§ 63Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
§ 64Inkrafttreten
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