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§ 6 - Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 134 ; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Geltung ab 10.08.1951; FNA: 315-11-9 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 6



Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks abgeschrieben. Die Schließung des Grundbuchblatts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der Abschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen sind.



 

Zitierungen von § 6 WGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WGV (vom 09.10.2013)
... Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ...