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§ 19 - Wahlordnung (WO)

V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten



Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 19 WO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung
... festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so ...
§ 27 WO Voraussetzungen, Verfahren
... einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...
§ 39 WO Durchführung der Wahl (vom 15.10.2021)
... abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf ...