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§ 29 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 29 Entlassung



(1) 1Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder Nr. 5 seitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubeziehen. 2Satz 1 erster Teilsatz gilt nicht, wenn

1.
der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,

2.
eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7),

3.
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet wird oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist.

3Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6 Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,

2.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles beendet ist,

3.
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet,

4.
der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - oder wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,

5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,

6.
bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,

7.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,

8.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,

9.
er unabkömmlich gestellt ist,

10.
er nach § 12 Abs. 7 zurückgestellt ist.

(2) 1Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. 2Auf seinen Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. 3Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. 4Auf die Untersuchung ist § 17 Abs. 6 anzuwenden. 5Das Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. 6Die über die Entlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wurde, er seine Entlassung beantragt hat und dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 rechtfertigt,

2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder

3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(5) 1Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden ist. 2Die Entlassung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 6, 8 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Einstellungsuntersuchung im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit sowie im Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird.

(6) 1Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hätte. 2Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.

(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt hat, dass der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder künftige Verwendung in einem Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.





 

Frühere Fassungen von § 29 WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2023Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 5 WPflG Grundwehrdienst (vom 01.12.2010)
... des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten, c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine ...
§ 6a WPflG Besondere Auslandsverwendung (vom 09.08.2019)
... worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. (5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben ... Interesse liegt. § 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. (5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der ...
§ 14 WPflG Wehrersatzbehörden (vom 09.08.2019)
... für Musterungsentscheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
§ 28 WPflG Beendigungsgründe (vom 09.08.2008)
... Wehrdienst endet 1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b), 2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt ...
§ 30 WPflG Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades (vom 23.12.2023)
... Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 entlassen wird. (2) Ein Wehrpflichtiger ... wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 entlassen wird. (2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
A. v. 10.07.1969 BGBl. I S. 775; zuletzt geändert durch A. v. 17.03.1972 BGBl. I S. 499
Artikel 1 BPräsSoldErnAnO
... Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt. (3) Für besondere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263
I. SoldErnAnOÄndAnO
... gestrichen. 3. Artikel 9 (Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes) wird wie folgt geändert: a) Nach der ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... Absatz 2 Satz 1 und 2, § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, den §§ 24a, 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und § 42 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die ...

Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
I. 3. SoldErnAnOÄndAO
... neu gefasst: „Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes Die Zuständigkeit der nächsten ... der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt." 5. Artikel 10 ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 2 VerfFEG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt. 2. § 29 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ... Nummern 7 bis 10. 3. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" die Wörter „oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6" ... den Wörtern „§ 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" die Wörter „oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6" ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
...  5. § 6a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden." 6. Dem § 6c wird folgender Absatz 5 ... oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,". 24. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... (1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30. (2) Während der Probezeit des ...
Artikel 5 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... mit dem Wehrsold gezahlt. (3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten
A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Artikel 12 SoldErnAnO Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes
... der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu entlassen, übertrage ich den Staffeln, den Kompanien, ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495; aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Artikel 9 SoldErnAnO Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes (vom 01.01.2008)
... Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen.  ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Artikel 9 SoldErnAnO Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes (vom 01.07.2011)
... der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt ...