Die Verfassung des Deutschen Reiches
("Weimarer Reichsverfassung")

11. August 1919

geändert durch
Gesetz vom 6. August 1920 (RGBl. S. 1566)
Gesetz betreffend Oberschlesien vom 27. November 1920 (RGBl. S. 1987)
Gesetz vom 24. März 1921 (RGBl. S. 440)
Gesetz vom 27. Oktober 1922 (RGBl. S. 801)
Gesetz vom 15. Dezember 1923 (RGBl. I. S. 1185)
das Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 1924 (RGBl. S. 287)
Gesetz vom 22. Mai 1926 (RGBl. I. S. 243)
Gesetz vom 17. Dezember 1932 (RGBl. I. S. 547)
sowie einige verfassungsdurchbrechende Reichsgesetze, ohne formale Änderung des Verfassungstextes

berücksichtigt sind nur Änderungen und Hinweise bis zum 30. Januar 1933.
weiter siehe hier.

Präambel

Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.

Erster Hauptteil. Aufbau und Aufgaben des Reichs.

Erster Abschnitt. Reich und Länder.

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Artikel 3. Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.

siehe hierzu die Verordnung des Reichspräsidenten über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 (RGBl. S. 483) und vom 5. Mai 1926 (RGBl. I S. 217) und Bekanntmachung des Reichspräsidenten betreffend das Reichswappen und den Reichsadler vom 11. November 1919 (RGBl. S. 1877).

Artikel 4. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.

Artikel 5. Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder auf Grund der Länderverfassungen ausgeübt.

Artikel 6. Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die Beziehungen zum Ausland;
2. das Kolonialwesen;
3. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. die Wehrverfassung;
5. das Münzwesen
6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs;
7. das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens.

Artikel 7. Das Reich hat die Gesetzgebung über:
1. das bürgerliche Recht;
2. das Strafrecht;
3. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Behörden;
4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei
S. das Armenwesen und die Wandererfürsorge
6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
7. die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts-, Säuglings-, Kinder- und Jugendfürsorge;
8. das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge
9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet
11. die Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
12. das Enteignungsrecht;
13. die Vergesellschaftung von Naturschätzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft
14. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Börsenwesen;
15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs;
16. das Gewerbe und den Bergbau;
17. das Versicherungswesen;
18. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und Küstenfischerei;
19. die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;
20. das Theater- und Lichtspielwesen.

Artikel 8. Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.

siehe hierzu das Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1591), das durch die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) ersetzt wurde sowie  das Finanzausgleichsgesetz vom 30. März 1920 (RGBl. S. 402) in der Fassung vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 252) und das Besteuerungsgesetz vom 10. August 1925 (RGBl. I S. 252).

Artikel 9. Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung über:
1. die Wohlfahrtspflege;
2. den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Artikel 10. Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für:
1. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und des wissenschaftlichen Büchereiwesens;
3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften;
4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;
5. das Bestattungswesen.

Artikel 11. Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um
1. Schädigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,
2. Doppelbesteuerungen,
3. übermäßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren,
4. steuerliche Benachteiligungen eingeführter Waren gegenüber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Ländern und Landesteilen oder
5. Ausfuhrprämien
auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.

Artikel 12. Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die ausschließliche Gesetzgebung des Reichs.

Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des Artikel 7 Ziffer 13 beziehen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche berührt wird, ein Einspruchsrecht zu.

Artikel 13. Reichsrecht bricht Landrecht.

Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zuständige Reichs- oder Landeszentralbehörde nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen.

siehe hierzu das Gesetz zur Ausführung des Art. 13 Abs. 2 der Reichsverfassung vom 8. April 1920 (RGBl. S. 510), mit dem allgemein das Reichsgericht,  in Finanz- und Steuersachen der Reichsfinanzhof gemäß dem Finanzausgleichsgesetz vom 30. März 1920 (RGBl. S. 402) in der Fassung vom 23. Juni 1923 (RGBl. I S. 494) zuständig war.

Artikel 14. Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehörden ausgeführt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.

Artikel 15. Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.

Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszuführen sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.

Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.

siehe hierzu das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 905)

Artikel 16. Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Ländern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehörige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.

siehe hierzu die §§ 12 bis 17 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329) sowie die in den Hinweisen zu Art. 170 genannten Staatsverträge zur Übertragung der Post auf das Reich und § 21 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. I. S. 272) in der Fassung vom 13. März 1930 (RGBl. I. S. 369, ber. S. 690).

Artikel 17. Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.

Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

siehe hierzu Übergangsbestimmung in Art. 178 Abs. 2 Satz 3 dieser Verfassung.

Artikel 18. Die Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster Berücksichtigung des Willens der beteiligten Bevölkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung des Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsänderndes Reichsgesetz.

Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so bedarf es nur eines einfachen Reichsgesetzes.

Ein einfaches Reichsgesetz genügt ferner, wenn eines der beteiligten Länder nicht zustimmt, die Gebietsänderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bevölkerung gefordert wird und ein überwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.

Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.

Zum Beschluß einer Gebietsänderung oder Neubildung sind drei Fünftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preußischen Regierungsbezirkes, eines bayerischen Kreises oder in anderen Ländern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevölkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzustellen. Wenn ein räumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bevölkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklärt werden.

Nach Feststellung der Zustimmung der Bevölkerung hat die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschlußfassung vorzulegen.

Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit über die Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet hierüber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.

siehe hierzu das Gesetz zur Ausführung des Art. 18 der Reichsverfassung vom 8. Juli 1922 (RGBl. I S. 545), sowie die Neugliederungsordnung vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 26).

Artikel 19. Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie über Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zuständig

Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.

in Bayern, Württemberg, Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg waren eigene Staatsgerichtshöfe gebildet; für Lübeck war das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig; in den übrigen Ländern galt der Artikel 19.

hierzu das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 905).

Zweiter Abschnitt. Der Reichstag.

Artikel 20. Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.

Artikel 21. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Artikel 22. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz.

siehe hierzu das Reichwahlgesetz vom 27. April 1920 (RGBl. S. 627) in der Fassung vom 6. März 1924 (RGBl. I. S. 159, ber. S. 172)und Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173)

Artikel 23. Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.

Der Reichstag tritt zum ersten Male spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Artikel 24. Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November am Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Präsident des Reichstags muß ihn früher berufen, wenn es der Reichspräsident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt.

Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.

Artikel 25. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß.

Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.

der Reichstag wurde aufgelöst durch Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. März 1924, vom 20. Oktober 1924, vom 31. März 1928, vom 18. Juli 1930, vom 4. Juni 1932, vom 12. September 1932 und vom 1. Februar 1933.

Artikel 26. Der Reichstag wählt seinen Präsidenten dessen Stellvertreter und seine Schriftführer. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

siehe hierzu die Geschäftsordnung des Reichstags vom 12. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 101).

Artikel 27. Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen Präsident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.

Artikel 28. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.

siehe hierzu das Reichsgesetz über die Befriedung der Gebäude des Reichstags und der Landtage (Bannmeilengesetz) vom 8. Mai 1920 (RGBl. S. 909)

Artikel 29. Der Reichstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von fünfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Artikel 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 31. Bei dem Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.

Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichspräsident auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts bestellt.

Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder.

Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichte wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten geführt, den der Reichspräsident ernennt. Im übrigen wird das Verfahren von dem Wahlprüfungsgerichte geregelt.

ein Reichsverwaltungsgericht wurde nicht errichtet; an deren Stelle war nach Art. 166 der Verfassung das Reichsgericht zuständig

hierzu auch die Wahlprüfungsordnung vom 8. Oktober 1920 (RGBl. S. 1773).

Artikel 32. Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Für die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

zur Geschäftsordnung siehe die Hinweise zu Art. 26.

Artikel 33. Der Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.

Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschüsse Zutritt. Die Länder sich berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmächtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.

Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter während der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.

Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

Artikel 34. Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

eine reichsgesetzliche Regelung erging nicht, doch war der von der Nationalversammlung am 16. Oktober 1919 beschlossene Arbeitsplan als Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse gedacht und wurde in den §§ 26 ff. und 53 der Geschäftsordnung des Reichstags vom 12. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 101) übernommen.

Artikel 35. Der Reichstag bestellt einen ständigen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritte des neuen Reichstags tätig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit beschließt.

Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Reichsregierung für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode einen ständigen Ausschuß.

Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1923 wurde im Artikel 35 Absatz 2 nach den Worten "und nach Beendigung einer Wahlperiode" die Worte "oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags" eingefügt.

Artikel 36. Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 37. Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 38. Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

siehe hierzu auch §§ 95 Abs. 2 und 97 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253) in der Fassung  vom 22. März 1924 (RGBl. I S. 299).

Artikel 39. Beamte und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.

Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Körperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

siehe hierzu das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I S. 329), das den Soldaten die politische Betätigung verbot

Artikel 40. Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.

siehe hierzu Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstages vom 10. Juli 1920 (RGBl. S. 1437), ersetzt durch die gleichnamigen Gesetze vom 25. April 1927 (RGBl. II. S. 323) und vom 15. Dezember 1930 (RGBl. II. S.1275); gemäß diesem Gesetz  erhielt ein Abgeordneter eine Aufwandsentschädigung von monatlich 600 RM.

Durch Gesetz vom 22. Mai 1926 wurde nach dem Artikel 40 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 40a. Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 gelten für den Präsidenten des Reichstags, seine Stellvertreter und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschüsse auch für die Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des Reichstags.
  Das gleiche gilt für den Präsidenten eines Landtags, seine Stellvertreter und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen eines Landtags, wenn sie nach der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode) oder Wahlperiode tätig werden können.
  Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Ausschüsse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags
  Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden die im Artikel 40 bezeichneten Rechte."

Dritter Abschnitt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung.

Artikel 41. Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.

Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Das nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

siehe hierzu das Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 (RGBl. S. 849) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1924 (RGBl. I. S. 168).

Artikel 42. Der Reichspräsident leistet bei der Übernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden,
die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Artikel 43. Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig

Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge.

Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.

siehe hierzu das Gesetz über das Ruhegehalt des Reichspräsidenten vom 31. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 53).

Artikel 44. Der Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein.

Artikel 45. Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.

Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags.

Artikel 46. Der Reichspräsident ernennt und entläßt die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.

siehe hierzu Verordnung über Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten vom 14. Juni 1922 (RGBl. I  S. 577).

Artikel 47. Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs.

siehe hierzu Verordnung betreffend Übertragung des Oberbefehls über die Wehrmacht auf den Reichswehrminister vom 20. August 1919 (RGBl. S. 1475) und das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I S. 329).

Artikel 48. Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen

Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

ein solches Reichsgesetz ist nicht ergangen.

Artikel 49. Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus. Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.

Artikel 50. Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.

Artikel 51. Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln.

Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.

Durch Gesetz vom 17. Dezember 1932 erhielt der Artikel 51 folgende Fassung:
"Artikel 51. Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Reichsgerichts vertreten. Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl."

siehe hierzu das Gesetz über die Stellvertretung des Reichspräsidenten vom 10. März 1925 (RGBl. I. S.17), das die Stellvertretung nach dem Tode des Reichspräsidenten Ebert auf den amtierenden Präsidenten des Reichsgerichts Dr. Simons übertrug.

Artikel 52. Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.

siehe hierzu Erlaß über die Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden vom 21. März 1919 (RGBl. S. 327) sowie die §§ 25, 26 und 60a des Reichsbeamtengesetzes vom31. März 1873 (RGBl. S. 61) in der Fassung vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 245), die durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Reichskanzlers und der Reichsminister (Reichsministergesetz) vom 27. März 1930 (RGBl. I. S. 96) ersetzt wurden.

Artikel 53. Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.

Artikel 54. Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.

siehe hierzu § 54 der Geschäftsordnung des Reichstags vom 12. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 101).

Artikel 55. Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten genehmigt wird.

siehe hierzu Geschäftsordnung der Reichsregierung vom 3. Mai 1924 (RMBl. S. 173) und Gemeinsame Geschäftsordnung der Reichministerien vom 2. September 1926 und vom 1. Mai 1924.

Artikel 56. Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.

Artikel 57. Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.

Artikel 58. Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 59. Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nähere regelt das Reichsgesetz über den Staatsgerichtshof.

siehe hierzu das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 905).

Vierter Abschnitt. Der Reichsrat.

Artikel 60. Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.

Artikel 61. Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein.

Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschösterreichs beratende Stimme.

Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszählung neu festgesetzt.

Durch Gesetz vom 24. März 1921 erhielt Artikel 61 Absatz 1 Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
"Bei größeren Ländern entfällt auf 700 000 Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß von mindestens 350 000 Einwohnern wird 700 000 gleichgerechnet."

Durch den Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl S. 832) war der Artikel 61 Absatz 2 unanwendbar; zu Art. 61 Abs. 2 ist am 22. September 1919 ein Protokoll zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Deutschlands, das den Artikel 61 Abs. 2 für ungültig erklärt; die Nationalversammlung hat diesem Protokoll am 18. Dezember 1919 zwar zugestimmt, doch ist dieser Beschluss nie im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden, weshalb das Protokoll im deutschen Recht nicht in Kraft treten konnte; die Bestimmungen blieben jedoch aufgrund des Art. 178 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos.

Artikel 62. In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme.

Artikel 63. Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch wird die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt.

Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen führen.

siehe hierzu den Art. 168 sowie das preußische Gesetz über die Bestellung der Mitglieder des Reichsrats durch die Provinzialverwaltungen vom 3. Juni 1921 (GS S. 379).

Artikel 64. Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

Artikel 65. Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.

Artikel 66. Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen.

Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.

Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.

Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.

siehe hierzu die Geschäftsordnung des Reichsrats vom 20. November 1919 (Zentralblatt 1921 S. 976).

Artikel 67. Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige Gegenstände sollen von den Reichsministerien die zuständigen Ausschüsse des Reichsrats zugezogen werden.

Fünfter Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.

Artikel 68. Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.

Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.

Artikel 69. Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen.

Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen.

Artikel 70. Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden

Artikel 71. Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.

siehe hierzu auch das Reichsgesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl I S. 959).

Artikel 72. Die Verkündung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden.

Artikel 73. Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.

Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.

Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Er ist von der Reichsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist.

Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.

Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz.

siehe hierzu das Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (RGBl. S. 790).

Artikel 74. Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.

Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.

Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichspräsident binnen drei Monaten über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen.

Artikel 75. Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.

Artikel 76. Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.

Artikel 77. Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.

Sechster Abschnitt. Die Reichsverwaltung.

Artikel 78. Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist ausschließlich Sache des Reichs.

In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, können die Länder mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen der Zustimmung des Reichs.

Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.

Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.

Artikel 79. Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt.

siehe hierzu das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I S. 329).

Artikel 80. Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.

Artikel 81. Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Artikel 82. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.

Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet gehörigen Inseln die Zollgrenze. Für den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewässern können Abweichungen bestimmt werden.

Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder Übereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.

Aus dem Zollgebiete können nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Für Freihäfen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben werden.

Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder Übereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.

Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, dürfen über die Grenze der Länder und Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulässig.

zu Abs. 1 siehe auch das Zollvereinsgesetz vom 1. Juli 1869 (BGBl. S. 285) sowie das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 (RGBl. S. 313).

zu Abs. 3 siehe u. a. den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 2. Dezember 1890 (RGBl. 1891 S. 59) über den Anschluß der Gemeinde Michelberg an das deutsche Zollgebiet und Vertrag vom 3. Mai 1868 (Österr. RGBl. 78/1868, bayer. RBl. S. 1183, 1241) zwischen Österreich-Ungarn und Bayern über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (beide noch heute in Kraft !).

zu Abs. 4 siehe die Freihafengebiete in Hamburg (mit Cuxhaven) und Bremen; Einrichtung des Kieler Freihafens durch Gesetz vom 21. Juli 1922 (RGBl. I. S. 671), das Reichsgesetz über die Änderung des Gebiets der Zollausschlüsse vom 27. Januar 1925 (RGBl. I. S. 9) und die Art. 270 , 328 - 330, 363, 364 des Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 1078) sowie Aufhebung von Zollausschlüssen  in Wesermünde durch Notverordnung des Reichspräsidenten vom 14. Juni 1932 (RGBl. I. S. 291). Durch Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 21. September 1895 (RGBl. 1896 S. 1) wurden Zollerleichterungen für die badische Gemeinde Büsingen vereinbart, aber kein Zollanschluß.

Artikel 83. Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden verwaltet.

Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Ländern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermöglichen.

Durch das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1591) wurde bestimmt:
"§ 1. Die Reichssteuern werden von den Reichsbehörden verwaltet (Finanzbehörden). Als Reichssteuern gelten alle Abgaben, die ganz oder zum Teil zugunsten des Reichs erhoben werden.
Die oberste Leitung steht dem Reichsfinanzministerium zu. Unter ihm stehen Landesfinanzämter als Oberbehörden und unter diesen Finanzämter mit ihren Hilfsstellen."
Damit wurde der Artikel 83 Abs. 1 geändert.

Durch die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) wurde bestimmt:
"§ 1. Steuern sind im Sinne der Reichsabgabenordnung einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).
Die Reichsabgabenordnung gilt nur für die Steuern, die ganz oder zum Teil zugunsten des Reichs erhoben werden.
Die Reichsabgabenordnung gilt nicht, soweit in den einzelnen Steuergesetzen Abweichendes vorgeschrieben ist.
...
§ 8. Die Steuern (§ 1 Abs. 2) werden von Reichsbehörden verwaltet (Finanzbehörden).
Die oberste Leitung steht dem Reichsminister der Finanzen zu. Unter ihm stehen Landesfinanzämter als Oberbehörden und unter diesen Finanzämtern mit ihren Hilfsstellen."
Damit wurde der Artikel 83 Abs. 1 geändert.

siehe hierzu den Art. 169 und die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. I. S. 1993) in der Fassung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I. S. 161).

Artikel 84. Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften über:
1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Länder, soweit es die einheitliche und gleichmäßige Durchführung der Reichsabgabengesetze erfordert;
2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausführung der Reichsabgabengesetze betrauten Behörden;
3. die Abrechnung mit den Ländern;
4. die Vergütung der Verwaltungskosten bei Ausführung der Reichsabgabengesetze.

siehe hierzu das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1591), ersetzt durch die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. I. S. 1993) in der Fassung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I. S. 161) sowie das Landessteuergesetz vom 30. März 1920 (RGBl. S. 402), neu bekannt gemacht unter dem Titel Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichgesetz) vom 23. Juni 1923 (RGBl. I. S. 494) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (RGBl. I. S. 203).

Artikel 85. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.

Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihrer Verwaltung beziehen.

Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.

Die Zustimmung des Reichsrats kann gemäß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden.

Durch das Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 1924 wurde bestimmt:
"§ 15. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat den Haushalt für das Rechnungsjahr 1924 festzustellen. Im übrigen tritt das Gesetz, unbeschadet der im § 13 erteilten, mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tretenden Ermächtigung, am 1. April 1924 in Kraft.
Gleichzeitig treten Abs. 3 und 4 des Artikels 88 der Reichsverfassung außer Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 85 bis 87 der Reichsverfassung gelten von dem gleichen Zeitpunkt ab mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat tritt, und daß es zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Sicherheitsleistungen eines Reichsgesetzes nicht bedarf. Außerdem treten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung außer Kraft, soweit sie eine weitere Beteiligung des Reichsfinanzministers, als in diesem Gesetz vorgesehen ist, enthalten."

siehe hierzu das Reichsgesetz betreffend das Etatsjahr vom 29. Februar 1876 (RGBl. S. 121) sowie die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (RGBl. II. S. 693).

Artikel 86. Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprüfung wird durch Reichsgesetz geregelt so.

Durch das Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 1924 wurde bestimmt:
"§ 15. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat den Haushalt für das Rechnungsjahr 1924 festzustellen. Im übrigen tritt das Gesetz, unbeschadet der im § 13 erteilten, mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tretenden Ermächtigung, am 1. April 1924 in Kraft.
Gleichzeitig treten Abs. 3 und 4 des Artikels 88 der Reichsverfassung außer Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 85 bis 87 der Reichsverfassung gelten von dem gleichen Zeitpunkt ab mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat tritt, und daß es zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Sicherheitsleistungen eines Reichsgesetzes nicht bedarf. Außerdem treten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung außer Kraft, soweit sie eine weitere Beteiligung des Reichsfinanzministers, als in diesem Gesetz vorgesehen ist, enthalten."

siehe hierzu die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 17).

Artikel 87. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.

Durch das Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 1924 wurde bestimmt:
"§ 15. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat den Haushalt für das Rechnungsjahr 1924 festzustellen. Im übrigen tritt das Gesetz, unbeschadet der im § 13 erteilten, mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tretenden Ermächtigung, am 1. April 1924 in Kraft.
Gleichzeitig treten Abs. 3 und 4 des Artikels 88 der Reichsverfassung außer Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 85 bis 87 der Reichsverfassung gelten von dem gleichen Zeitpunkt ab mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat tritt, und daß es zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Sicherheitsleistungen eines Reichsgesetzes nicht bedarf. Außerdem treten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung außer Kraft, soweit sie eine weitere Beteiligung des Reichsfinanzministers, als in diesem Gesetz vorgesehen ist, enthalten."

siehe hierzu die Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95).

Artikel 88. Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.

Die Postwertzeichen sind für das ganze Reich einheitlich.

Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen welche Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den Reichspostminister übertragen.

Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats einen Beirat.

Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.

Durch Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 wurden die Absätze 3 und 4 des Artikels 88 außer Kraft gesetzt.

siehe hierzu das Gesetz über das Postwesen des Reiches vom 28. Oktober 1871 (RGBl. S. 347) und das Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (RGBl. I S. 287)

Artikel 89. Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten.

Die Rechte der Länder, Privateisenbahnen zu erwerben sind auf Verlangen dem Reiche zu übertragen.

in Verbindung mit Art. 171 ist der Übergang der Staatseisenbahnen der Länder Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg durch den Staatsvertrag zwischen dem Reich und den genannten Ländern vom 31. März 1920 und das Gesetz über den Übergang der Eisenbahnen auf das Reich vom 30. April 1920 (RGBl. S. 773) mit Wirkung vom 1. April 1920 erfolgt.

mit dem Erlaß der vorläufigen Verwaltungsordnung der Reichseisenbahnen vom 26. April 1920 (RGBl. S. 797), welche die Reichseisenbahnverwaltung dem Reichsverkehrsminister übertrug, war der Artikel 89 Abs. 1 faktisch gegenstandslos geworden.

Durch das (verfassungsdurchbrechende) Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272) wurde bestimmt:
"§ 1. Errichtung der Gesellschaft. (1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschaft mit der Firma "Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft".
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Bestandteil dieses Gesetzes.
§ 2. Geschäftsführung. Die Gesellschaft hat ihren Betrieb unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§ 3. Aktien.
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünfzehn Milliarden Goldmark; es ist eingeteilt in zwei Milliarden Vorzugsaktien und dreizehn Milliarden Stammaktien.
(2) Die Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber. Die Stammaktien werden auf den Namen des Deutschen Reichs oder auf Verlangen der Reichsregierung auf den Namen eines deutschen Landes ausgestellt. Zur Verfügung über diese Stammaktien ist die Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags mit der im Artikel 76 Abs. 1 Satz 2 und der Reichsverfassung vorgesehenen Zweidrittelmehrheit erforderlich.
..."
Damit wurde der Artikel 89 Abs. 1 abgeändert.

Artikel 90. Mit dem Übergang der Eisenbahnen übernimmt das Reich die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Über den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.

Die durch die vorläufige Verwaltungsordnung der Reichseisenbahnen vom 26. April 1920 (RGBl. S. 797 errichtete gemeinsame Verwaltung hatte die Enteignungsbefugnis gemäß dem bestehenden Reichs- und Landesrecht ebenso wie die, durch Verordnung über die Schaffung eines Unternehmens "Deutsche Reichsbahn" vom 12. Februar 1924 (RGBl. I. S. 57).

Durch das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272) wurde bestimmt:
"§ 38. Enteignung. (1) Die Gesellschaft hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
..."
Damit war der Artikel 90 gegenstandslos.

Artikel 91. Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zuständigen Reichsminister übertragen.

siehe hierzu die Verordnung vom 29. Oktober 1920 (RGBl. S. 1859), mit der die Befugnis der Reichsregierung zum Erlass von Verordnungen nach Art. 91 auf den Reichsverkehrsminister übertragen wurden, sofern dadurch keine grundlegenden Bestimmungen dieser Ordnungen geändert werden.

siehe hierzu auch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (RGBl. S. 387), die durch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl. II S. 514) ersetzt wurde sowie die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (RGBl. 1909 S. 93), die durch die Eisenbahnverkehrsordnung vom 16. Mai 1928 (RGBl. II S. 401); die Eisenbahn-Signalordnung vom 24. Juni 1907 (RGBl. S. 377).

Artikel 92. Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die Höhe der Tilgung und der Rücklage sowie die Verwendungszwecke der Rücklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln.

Durch das (verfassungsdurchbrechende) Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272) wurde bestimmt:
"§ 1. Errichtung der Gesellschaft. (1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschaft mit der Firma "Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft".
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Bestandteil dieses Gesetzes.
...
§ 14. Steuerbefreiung. Die Gesellschaft ist von jeder neuen direkten Steuer auf ihre Rein- oder Roheinnahmen, auf ihr bewegliches oder unbewegliches Eigentum oder auf ihr Personal und von jeder sonstigen neuen direkten Steuer des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Als neue Steuer gilt jede Steuer, der das Unternehmen "Deutsche Reichsbahn" am 12. Februar 1924 nicht unterworfen war.
...
§ 29. Rechnungsführung.
Die Rechnung der Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen, daß die Finanzlage des Unternehmens jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.
§ 30. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung. (19 Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft soll innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht werden.
(2) Die Reichsregierung hat das Recht, jederzeit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft nachprüfen zu lassen, in alle Buchungen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung Einsicht zu nehmen, sie sich bei der Hauptverwaltung befinden, und sich alle erforderlichen Auskünfte erteilen zu lassen. Jedoch dürfen hierdurch der Gesellschaft keine Kosten entstehen.
(3) Die Reichshaushaltsordnung findet auf die Gesellschaft keine Anwendung.
..."
Damit wurden im Artikel 92 faktisch im Satz 1 die Worte "ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, " und "und eine Eisenbahnrücklage" sowie Satz 2 gestrichen.

siehe hierzu die Vorläufige Verwaltungsordnung der Reichseisenbahnen vom 26. April 1920 (RGBl. S. 797) errichtete gemeinsame Verwaltung der Reichs- und Staatseisenbahnen , die Verordnung über die Schaffung eines Unternehmens "Deutsche Reichsbahn" vom 12. Februar 1924 (RGBl. I. S. 57) und das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 272).

Artikel 93. Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beiräte.

siehe hierzu die Verordnung über die Beiräte für die Deutsche Reichsbahn vom 24. April 1922 (RGBl. II S. 77), neu bekannt gemacht am 9. März 1932 (RGBl. II. S. 82).

Artikel 94. Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung übernommen, so können innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehörden anzuhören.

Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung übernommen hat, kann es für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Länder, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung überlassen, nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.

Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.

Artikel 95. Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich.

Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten Grundsätzen anzulegen und auszurüsten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit dem Bedürfnis zu bedienen und auszugestalten.

Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.

siehe hierzu das Gesetz über die Eisenbahnaufsicht vom 3. Januar 1920 (RGBl. S. 13)

Artikel 96. Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Landesverteidigung Folge zu leisten.

Artikel 97. Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.

Nach der Übernahme können dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.

Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Auch ist auf deren Förderung Rücksicht zu nehmen.

Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und Eisenbahnen.

Mit dem Übergange der Wasserstraßen erhält das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.

Die Aufgaben der Strombauverbände in bezug auf den Ausbau natürlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbegebiet sind auf das Reich zu übernehmen.

siehe hierzu auch die Art. 321ff., 327ff., 380ff. des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 1206, 1212, 1264), das Gesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137) und die Verordnung vom 26. Januar 1912 (RGBl. S. 259).

in Verbindung mit Art. 171 ist der Übergang der Wasserstraßen von den Ländern Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck und Mecklenburg-Strelitz durch den Staatsvertrag zwischen dem Reich und den genannten Ländern vom 31. März 1921 und das Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern  auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 erfolgt; der Staatsvertrag wurde durch Vertrag vom 18. Februar 1922 (RGBl. I. S. 222) ergänzt.

siehe zu Abs. 5 auch die Notverordnungen des Reichspräsidenten vom 14. Juni 1932 (RGBl. I. S. 284) und vom 18. März 1933 (RGBl. I. S. 122).

Artikel 98. Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen nach näherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beiräte gebildet.

siehe hierzu die Verordnung über die Beiräte für die Reichswasserstraßen vom 26. Januar 1925 (RGBl. II S. 5)

Artikel 99. Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewandten Mittel.

Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen sowie für Anstalten an solchen und in Häfen erhoben werden.

Im Bereiche der Binnenschiffahrt können für die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zu Grunde gelegt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Flößerei auf schiffbaren Wasserstraßen.

Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen als auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.

Zur Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung und den Ausbau des deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beiträgen heranziehen.

siehe zu Abs. 5 die Art. 321ff., 327ff., 380ff. des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 1206, 1212, 1264); die aufgrund dieser Vertragsbestimmungen ergangenen Schiff-Fahrtsakte für die internationalisierten deutschen natürlichen Wasserstraßen erhielten Bestimmungen über Gebühren und deren Festsetzung durch die internationalen Kommissionen. Eine reichsgesetzliche Regelung erging nicht.

Artikel 100. Zur Deckung der Kosten für Unterhaltung und Bau von Binnenschifffahrtswegen kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahren Nutzen zieht, sofern mehrere Länder beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage trägt.

Artikel 101. Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen. Nach der Übernahme können Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden.

Siebenter Abschnitt. Die Rechtspflege.

Artikel 102. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Artikel 103. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

siehe hierzu § 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 135).

Artikel 104. Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.

Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

siehe hierzu die §§ 1 bis 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 135).

Artikel 105. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht berührt. Die militärischen Ehrengerichte sind aufgehoben.

siehe hierzu § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 135) und das Gesetz betreffend die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom 17. August 1920 (RGBl. I. S. 1579).

Artikel 106. Die Militärgerichtsbarkeit ist aufzuheben, außer für Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.

siehe hierzu das Gesetz betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom 17. August 1920 (RGBl. S. 1579).

Artikel 107. Im Reiche und in den Ländern müssen nach Maßgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen.

ein Reichsverwaltungsgericht bis 1933 wurde nicht errichtet.

Artikel 108. Nach Maßgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich errichtet.

siehe hierzu das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 905).

Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.

Erster Abschnitt. Die Einzelperson.

Artikel 109. Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.

Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.

Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

siehe zu Abs. 1 und 2 siehe das Gesetz über die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869 (BGBl. S. 292).

siehe zu Abs. 3 Satz 1 siehe die verschiedenen, zwischen dem 11. November 1918 und dem 6. Februar 1919 vom Rat der Volksbeauftragten erlassenen Verordnungen mit Gesetzeskraft, welche die rechtsrechtlichen Vorrechte des Adels beseitigten sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, wie z. B. das preuß. Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (GS S. 367, ergänzt am 7. Januar 1922 (GS. S. 5).

der Abs. 3 Satz 2 war unmittelbar geltendes Recht und ist auch heute noch einfachgesetzlich gültig (BGBl. III. 401-2).

Artikel 110. Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger.

Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.

siehe hierzu das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583).

Artikel 111. Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines Reichsgesetzes.

siehe hierzu das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (BGBl. S. 55), die §§ 38 und 39 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S.40) und die §§ 9 und 23 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I. S. 585).

Artikel 112. Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt werden.

Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.

siehe zu Abs. 1 siehe das Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (RGBl. S. 463) sowie die Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924 (RGBl. I. S. 107); bzgl. der Beschränkung der Auswanderungsfreiheit siehe die §§ 140 und 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S.40) sowie § 22 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583).

siehe zu Abs. 2 siehe auch das Gesetz betreffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (RGBl. S. 137).

siehe zu Abs. 3 siehe den § 9 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S. 40) und das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (RGBl. I. S. 239).

Artikel 113. Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeinträchtigt werden.

Der Artikel 113 war unmittelbar geltendes Recht und hat gemäß 178 Abs. 2 Satz 1 einige einfachgesetzliche Bestimmungen für fremdsprachige Volksteile aufgehoben.

siehe hierzu das deutsch-polnische Oberschlesien-Abkommen vom 15. Mai 1922 (RGBl. II S. 237).

weitere Minderheitenschutzrechte ergingen landesrechtlich insbesondere in Preußen; in den anderen Ländern waren fremdsprachige Volksteile nicht vorhanden; das Reich hat auch keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen zum Minderheitenschutz geschlossen (ganz im Gegensatz zu den Bestimmungen des Vertrags von St. Germain bezüglich der Minderheitenrechte in Österreich).

Artikel 114. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.

siehe hierzu die §§ 112 bis 131 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1924 (RGBl. I. S. 15) sowie die §§ 901 bis 914 der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1933 (RGBl. I. S. 821).

Artikel 115. Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig

siehe hierzu die §§ 102 bis 110 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1924 (RGBl. I. S. 15).

Artikel 116. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

siehe hierzu § 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S.40).

Artikel 117. Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.

siehe hierzu die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1924 (RGBl. I. S. 15)

Artikel 118. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.

Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.

siehe hierzu das Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 953), das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 (RGBl. I S. 505), die §§ 185 bis 200 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1924 (RGBl. I. S. 15), das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65).

Zweiter Abschnitt. Das Gemeinschaftsleben.

Artikel 119. Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.

Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.

Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.

siehe hierzu die §§ 1303 bis 1352, 1564 bis 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli/29. Oktober 1927 (RGBl. I. S. 184/325)

Artikel 120. Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.

siehe hierzu die §§ 1626, 1627, 1631, 1634, 1680, 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. I. S. 939), das Reichsgesetz über Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. I.  S. 633).

Artikel 121. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

siehe hierzu die §§ 1707 und 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195).

siehe auch die Hinweise zu Art. 120.

Artikel 122. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.

Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.

siehe hierzu das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. I S. 633).

Artikel 123. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151).

Artikel 124. Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.

siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151).

Artikel 125. Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze.

siehe hierzu das Reichwahlgesetz vom 27. April 1920 (RGBl. S. 627), Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173) und Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 (RGBl. S. 849).

Artikel 126. Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.

siehe hierzu die §§ 63 bis 66 und 79 der Geschäftsordnung für den Reichstag vom 12. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II. S. 101).

Artikel 127. Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.

siehe hierzu die Gemeindeordnungen u. ä. der Länder.

Artikel 128. Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.

Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln.

siehe zu Abs. 3 das Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 245), das durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39, ber. S. 186) ersetzt wurde.

Artikel 129. Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.

Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.

Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt.

siehe hierzu das Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 245) und das Reichsbesoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805), das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329).

Artikel 130. Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.

Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.

Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.

ein Gesetz über Beamtenvertretungen ist nicht zustande gekommen.

Artikel 131. Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.

siehe hierzu das Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl. I. S. 798).

Artikel 132. Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.

siehe hierzu u. a. § 38 des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (RGBl. S. 627) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1924 (RGBl. I. S. 159, 172).

Artikel 133. Alle Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.

Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes. Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschränken sind.

siehe hierzu das Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht vom 21. August 1920 (RGBl. S. 1041) und den Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 687).

Artikel 134. Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.

siehe hierzu die entsprechenden Steuergesetze (Einkommensteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Mehreinkommensteuergesetz, Gebäudeentschuldungssteuergesetz, Wehrsteuergesetz).

Dritter Abschnitt. Religion und Religionsgesellschaften.

Artikel 135. Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.

Artikel 136. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

siehe auch Artikel 177.

siehe zu Abs. 1 und 2 auch das Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869 (BGBl. S. 292).

siehe zu Abs. 3 auch das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23).

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Artikel 137. Es besteht keine Staatskirche.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

siehe zu Abs. 6 das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) vom 27. April 1926 und § 19 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I. S. 161).

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Artikel 138. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

siehe auch Art. 173 sowie das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. I. S. 939); ein Reichsgesetz über Grundsätze ist nicht ergangen.

siehe hierzu die Landesgesetzgebung (z. B. das preuß. Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS S. 221), der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (GS S. 107), der Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 (GS S. 152), das bayer. Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 (GVBl. 1925 S. 53 Anlage 1) sowie der Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 (GVBl. 1925 S. 53 Anlage 2) und dem Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz vom 15. November 1924 (GVBl. 1925 S. 53 Anlage 3), das Württembergische Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 (RBl. S. 93, ber. S. 482), das badische Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden vom 12. Oktober 1932 (GVBl. 1933 S. 20) sowie der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 (GVBl. 1933 S. 31) und andere).

Artikel 139. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Artikel 140. Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.

galt unmittelbar, da im Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I. S. 329) die ausführende Bestimmungen hierzu fehlen.

Artikel 141. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

siehe hierzu die Evangelische Wehrmachtkirchliche Dienstordnung für das Reichsheer und die Reichmarine vom 28. Februar 1929 (RGBl. II. S. 141).

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Vierter Abschnitt. Bildung und Schule.

Artikel 142. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

Artikel 143. Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, Länder und Gemeinden zusammen.

Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln.

Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

zu Abs. 3 siehe auch die Hinweise zu Art. 128ff.

ein Gesetz über die Grundsätze der Lehrerbildung ist nicht zustande gekommen; die Sache blieb Landesrecht.

Artikel 144. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

siehe hierzu das Landesrecht.

Artikel 145. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.

siehe hierzu das Landesrecht.

Artikel 146. Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend.

Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes.

Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung.

zu Abs. 1 siehe das Gesetz betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen vom 28. April 1920 (RGBl. S. 851).

zu Abs. 2 ist das vorgesehene Gesetz nicht zustande gekommen; siehe auch Artikel 174.

zu Abs. 3 die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 100) und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl. I. S. 765), ersetzt durch die Reichsgrundsätze vom 29. März 1928 (RGBl. I. S. 138) in der Fassung der Bekanntmachung vom q. August 1931 (RGBl. I. S. 441).

Artikel 147. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs.2 zu berücksichtigen ist, eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.

Private Vorschulen sind aufzuheben.

Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.

zu Abs. 1 siehe die Vereinbarung der Unterrichtsverwaltungen der Länder über die Durchführung des Artikels 147 Abs. 1 der Reichsverfassung vom 21. Januar 1928 (RMBl. S. 54) in der Fassung vom 6. August 1930 (RMBl. S. 501).

zu Abs. 3 siehe das Gesetz betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen vom 28. April 1920 (RGBl. S. 851).

Artikel 148. In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.

Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.

Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.

Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden.

Artikel 149. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.

Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.

Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

siehe hierzu die Landesgesetze hinsichtlich das Schulrecht und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. I. S. 939).

Artikel 150. Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.

Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.

siehe zu Abs. 1 die Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920 (RGBl. S. 913).

siehe zu Abs. 2 die Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961).

Fünfter Abschnitt. Das Wirtschaftsleben.

Artikel 151. Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern.

Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.

Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet.

siehe hierzu u. a. die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (BGBl. S. 245).

Artikel 152. Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze.

Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.

siehe hierzu § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), die §§ 302a ff. des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127), die durch Gesetz vom 24. Mai 1880 eingefügt und durch Gesetz vom 19. Mai 1893 geändert worden und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499).

Artikel 153. Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.

ein allgemeines Reichsgesetz über die Enteignung ist nicht ergangen, doch sind in verschiedenen Reichsgesetzen Enteignungsbestimmungen (Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272), Gesetz über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags usw. vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1527), Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429), Gesetz über die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom 31. Dezember 1919 (RGBl. 1920 S. 19), Gesetz über Enteignungsrecht von Gemeinden bei Aufhebung oder Ermäßigung von Rayonbeschränkungen vom 27. April 1920 (RGBl. S. 697), Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 (RGBl. S. 962), Wohnungsmangelgesetz vom 26. Juli 1923 (RGBl. I. S. 754, aufgehoben am 1. April 1934), Verordnung des Reichspräsidenten vom  1. Dezember 1930 (RGBl. I. S. 69)) enthalten; siehe auch die Landesgesetze über die Enteignung (z. B. das preuß. Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) oder das bayer. Gesetz, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend vom 17 November 1837 (GBl. S. 109)).

Artikel 154. Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet.

Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.

siehe zu Abs. 1 das Fünfte Buch (§§ 1922 bis 2385) des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195).

siehe zu Abs. 2 das Erbschaftssteuergesetz vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1543) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1925 (RGBl. I. S. 320).

Artikel 155. Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.

Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Forderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen.

Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.

Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.

siehe zu Abs. 1 und 2 die Bekanntmachung über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (RGBl. S. 123), das Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 (RGBl. S. 962), das Gesetz über die Bereitstellung von Kredit zur Förderung des Kleinwohnungsbaues vom 26. Juli 1930 (RGBl. I. S. 419), die Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I. S. 593), die Reichsgrundsätze für den Kleinwohnungsbau vom 10. Januar 1931 (RGBl. I. S. 9).

siehe zu Abs. 2 Satz 1 die Hinweise zu Artikel 153.

siehe zu Abs. 2 Satz 2, welches durch Landesgesetzgebung ausgeführt wurde (preuß. Verordnung über Familiengüter vom 10. März 1919 (GS S. 39), das preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Aufhebung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (GS. S. 367), das preußische Familiengütergesetz vom 22. April 1930 (GS. S. 125), das preußische Zwangsauflösungsgesetz vom 22. April 1930 (GS. S. 136)).

siehe zu Abs. 3 siehe die Wertzuwachssteuer vom 14. Februar 1911 (RGBl. S. 33), das Vermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 346), das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung vom 11. März 1927 (RGBl. I. S. 72); § 18 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I. S. 203).

siehe zu Abs. 4 die Landesgesetzgebung (z. B. das preuß. Allg. Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) aber auch die Verordnung betreffend den Bergbau vom 18. Januar 1919 (RGBl. S. 64).

Artikel 156. Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.

Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.

Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.

siehe zu Abs. 1 das Sozialisierungsgesetz vom 23. März 1919 (RGBl. S. 341), das teilweise durch den Artikel 156 Abs. 1 aufgehoben wurde und den Erlaß betreffend die Einberufung und die Befugnisse der Sozialisierungskommission vom 15. Mai 1920 (RGBl. I. S. 981).

siehe  zu Abs. 2 das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 (RGBl. S. 342); das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl. S. 413); das Gesetz über die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom 31. Dezember 1919 (RGBl. 1920 S. 19); die Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (RGBl. S. 435); siehe auch die Hinweise zum Art. 151 Abs. 2 und 3.

Artikel 157. Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.

Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.

ein einheitliches Arbeitsrecht ist nicht zustande gekommen, doch ist in verschiedenen Gesetzen der Arbeitsschutz geregelt, wie im Gesetz betreffend Kinderarbeit und gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (RGBl. S. 113), das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli/29. Oktober 1927 (RGBl. I. S. 184/325), die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 (RGBl. I. S. 1249), den VII. Titel (§§ 105 bis 139m, Gewerbliche Arbeiter, Arbeiterschutz) der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871), das Hausarbeitsgesetz vom 27. Juni 1923 (RGBl. I. S. 472, 730), u. v. a.; zu völkerrechtlichen Verträgen siehe die Hinweise zu Art. 162.

Artikel 158. Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reichs.

Den Schöpfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen.

siehe hierzu
- die internationalen Bestimmungen: die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, revidiert am 13. November 1908 (RGBl. 1910 S. 965) und am 2. Juni 1928 (RGBl. 1933 II. S. 889) sowie das Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 (RGBl. S. 137), die Übereinkunft von Montevideo über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 11. Januar 1889 mit Zusatzprotokoll vom 13. Februar 1889 (RGBl 1927 II. S. 95) die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert am 14. Dezember 1900, am 2. Juni 1911 und am 6. November 1925 (RGBl. 1928 II. S. 175), das Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher Herkunftsnamen auf Waren vom 14. April 1891, revidiert am 2. Juni 1911 und am 6. November 1925 (RGBl. II. S. 175, mit Gesetz vom 21. März 1925 (RGBl. II. S. 115)), das Madrider Abkommen zur Internationalen Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert am 14. Dezember 1900, am 2. Juni 1911 und am 6. November 1925 (RGBl. II. S. 175, mit Verordnung vom 9. November 1922 (RGBl. II. S. 778)), das Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. November 1925 (RGBl. 1928 II. 175, 203), die §§ 306 bis 311 des
Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 1185) sowie das Internationale Abkommen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Krieg betroffenen Gewerblichen Eigentumsrecht vom 30. Juni 1920 (RGBl. S. 1557) und die Sonderabkommen zu solchen Rechten mit einzelnen anderen Staaten.
- die nationalen Bestimmungen: das Patentgesetz 7. April 1891 (RGBl. S. 79), das Gesetz zum Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891 (RGBl S. 290), das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11), das Gesetz zum Schutz von Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (RGBl. S. 441), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7), das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Mai 1901 (RGBl. S. 227), das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) sowie das Gesetz zum Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141).

Artikel 159. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.

siehe hierzu § 152 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (BGBl. S. 245) sowie die Tarifvertragsordnung vom 23. Dezember 1918 (RGBl. S. 1456) in der Fassung vom 1. März 1928 (RGBl. I. S. 47); siehe aber auch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 10. November 1920 (RGBl. S. 1865).

Artikel 160. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.

ein Reichsgesetz ist hierzu nicht ergangen; siehe aber z. B. Art. 39 Abs. 2 und Art. 132.

Artikel 161. Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.

siehe hierzu die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779), das Angestelltenversicherungsgesetz vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 989) in der Fassung vom 28. Mai 1924 (RGBl. I S. 563), das Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juli 1923 (RGBl. I S. 431) in der Fassung  vom 1. Juli 1926 (RGBl. I. S. 369) und Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der Fassung vom 12. Oktober 1929 (RGBl. I S. 162), das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli 1927 (RGBl. I. S. 184).

Artikel 162. Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.

siehe hierzu den Teil XIII. des Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 687, Schaffung der Internationalen Arbeitsorganisation) und die im Rahmen dieser Organisation vereinbarten internationalen Bestimmungen: die Int. Übereinkunft zur Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen vom 16. Juni 1928 (RGBl. 1929 II. S. 375), die Int. Übereinkunft zum Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter vom 12. November 1921 (RGBl. 1925 II. S. 171), die Int. Übereinkunft über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern und Jugendlichen zur Arbeit auf See vom 9. Juli 1920 (RGBl. 1929 II. S. 383), die Int. Übereinkunft über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern und Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer vom 11. November 1921 (RGBl. 1929 II. S. 384), die Int. Übereinkunft über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen vom 11. November 1921 (RGBl. 1929 II. S. 386), das Int. Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen vom 26. September 1906 (RGBl. 1911 S. 5) sowie der Art. 282 des Vertrags von Versailler vom 28. Juni 1919, die Int. Übereinkunft über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft vom 29. November 1919 (RGBl. 1927 II. S. 497), das Int. Abkommen über Arbeitslosigkeit vom 28. November 1919 (RGBl. 1925 II. S. 162) u. v. a.

Artikel 163. Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.

siehe zu Abs. 1 der § 1 Abs. 1des Sozialisierungsgesetzes vom 23. März 1919 (RGBl. S. 341), das teilweise durch den Art. 156 Abs. 1 aufgehoben wurde

siehe zu Abs. 2 das Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der Fassung vom 12. Oktober 1929 (RGBl. I S. 162).

Artikel 164. Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen.

direkt geltende Verfassungsbestimmung, die aufgrund der Voraussagen von Karl Marx über den Niedergang des Mittelstandes durch die Konzentration der Wirtschaft auf Großkonzerne in die Verfassung aufgenommen wurde, aber eine reine Staatszielbestimmung war.

Artikel 165. Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt.

Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat.

Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind.

Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen.

Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.

Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs.

siehe zu Abs. 1 siehe die Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918 (RGBl. S. 1546) und Tarifvertragsordnung vom 1. März 1928 (RGBl. I S. 47) in der Fassung vom 1. März 1928 (RGBl. I. S. 47).

sie zu Abs. 2 siehe das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147).

sie zu den Abs. 3 und 4 siehe die Verordnung über den vorläufigen Reichswirtschaftsrat vom 4. Mai 1920 (RGBl. S. 858); ein ordentlicher Reichswirtschaftsrat und Bezirkswirtschaftsräte wurden nicht errichtet.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 166. Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle für die Bildung des Wahlprüfungsgerichts das Reichsgericht.

ein Reichsverwaltungsgericht wurde bis 1933 nicht errichtet, so dass bei der Bildung des Wahlprüfungsgerichts gemäß Art. 31 das Reichsgericht und nicht das Reichsverwaltungsgericht herangezogen wurde.

Artikel 167. Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs.3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verkündung der Reichsverfassung in Kraft.

Durch das Gesetz betreffend Oberschlesien vom 27. November 1920 wurden dem Artikel 167 folgende Absätze angefügt:
"In der preußischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Behörden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder übernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.
  Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverzüglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1. Es ist eine Landesversammlung zu wählen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung über die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichspräsident erläßt die Wahlordnung nach den Grundsätzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben:
a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage
b) sonstige volljährige preußische Staatsangehörige, die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Landesregierung erklären, daß sie die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklärung;
c) alle Reichsangehörigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen."

der Abs. 1 sollte eine Neugliederung des Reichsgebiets unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verfassung (bis 13. August 1921) erleichtern, doch ist aufgrund dieses Artikels kein Reichsgesetz zustande gekommen.

die vorgesehene Volksabstimmung nah Abs. 2 fand nach der Übergabe der Verwaltung des bei Deutschland verbliebenen Teils Oberschlesiens vom 25. Juni 1922, am 3. September 1922 statt; das ablehnende Ergebnis (91.9 %) führte dazu, dass Oberschlesien (erst durch preuß. Gesetz, betr. die Errichtung einer Provinz Oberschlesien vom 14. Oktober 1919 (GS S. 169) errichtet) eine preußische Provinz blieb.

Der Art. 167 war ab der Feststellung des Abstimmungsergebnisses vom 3. September 1922 gegenstandslos.

Artikel 168. Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber höchstens auf die Dauer eines Jahres, können die sämtlichen preußischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden.

Durch Gesetz vom 6. August 1920 wurden im Artikel 168 die Worte "auf die Dauer eines Jahres" ersetzt durch: "bis zum 1. Juli 1921".

mit dem Inkrafttreten des  preuß. Gesetz über die Bestellung von Mitgliedern des Reichsrats durch die Provinzialverwaltungen vom 3. Juni 1921 (GS S. 379) wurde der Art. 168 gegenstandslos.

Artikel 169. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt.

Für eine angemessene Übergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Ländern auf ihren Wunsch belassen werden.

mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1591) wurde der Artikel 169 gegenstandslos.

Artikel 170. Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über.

Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.

Bis zur Übernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und Württembergs in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.

siehe hierzu Art. 88 sowie den Staatsvertrag zwischen dem Reich und Bayern sowie dem Reich und Württemberg über den Übergang der Post- und Telegraphenverwaltung auf das Reich vom 29./31. März 1920 (RGBl. S. 644 und S. 659) sowie das Gesetz über den Übergang der Postverwaltung auf das Reich vom 27. April 1920 (RGBl. S. 643). Der Übergang erfolgte mit Wirkung vom 1. April 1920, womit der Art. 170 gegenstandslos wurde.

Artikel 171. Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über.

Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.

siehe zu den Staatseisenbahnen die Art. 89ff. sowie den Staatsvertrag zwischen dem Reich und den Staatseisenbahnen besitzenden Ländern vom 31. März 1920 (RGBl. S. 773) und das Gesetz über den Übergang der Eisenbahnen auf das Reich vom 30. April 1920. Der Übergang erfolgte mit Wirkung vom 1. April 1920.

siehe zu den Wasserstraßen die Art. 97ff. sowie den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 31. März 1921 und das Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern  auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 erfolgt; der Staatsvertrag wurde durch Vertrag vom 18. Februar 1922 (RGBl. I. S. 222) ergänzt.

Der Art. 171 war mit dem Inkrafttreten der genannten Staatsverträge am 1. April 1921 gegenstandslos geworden.

Artikel 172. Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof übt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wählt. Sein Verfahren regelt er selbst.

mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 909) ist der Artikel 172 gegenstandslos geworden.

Artikel 173. Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen.

ein solches Reichsgesetz (über Grundsätze) ist nicht ergangen, doch sind die Länder tätig geworden; siehe aber die Hinweise zu Art. 138.

Artikel 174. Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs.2 vorgesehenen Reichsgesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu berücksichtigen.

ein solches Reichsgesetz ist nicht ergangen, doch ist die Landesgesetzgebung tätig geworden.

Artikel 175. Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die für Verdienste in den Kriegsjahren 1914 - 1919 verliehen werden sollen.

Artikel 176. Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt.

siehe hierzu § 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 245) sowie die Verordnung über die Vereidigung der öffentlichen Beamten vom 14. August 1919 (RGBl. S. 1419).

Artikel 177. Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidesform erklärt: "Ich schwöre". Im übrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberührt.

Artikel 178. Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.

Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht berührt.

Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgültiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

Durch Gesetz vom 6. August 1920 wurde dem Artikel 178 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Mit Rücksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevölkerung eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden."

was Abs.2 Satz 3 bewirken sollte, insbesondere die angesprochenen Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland ist unklar, da der Vertrag von Versailles in Bezug auf Helgoland nur ein Befestigungsverbot vorsah, nicht aber eine Abtretung; da jedoch der Art. 74 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 (GS. S. 543) den Art. 17 Abs. 2 wörtlich übernahmen, war der Satz 3 doch wieder wirkungslos.

Artikel 179. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten der auf Grund dieser Verfassung gewählte Reichspräsident.

Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung über; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Maßgabe dieser Verfassung.

siehe hierzu auch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285).

Artikel 180. Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag. Bis zum Amtsantritt des ersten Reichspräsidenten wird sein Amt von dem auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten geführt.

Durch Gesetz vom 27. Oktober 1922 erhielt der Artikel 180 Satz 2 folgende Fassung:
"Der von der Nationalversammlung gewählte Reichspräsident führt sein Amt bis zum 30. Juni 1925".

Satz 1 seit dem Zusammentritt des 1. Reichstages am 24. Juni 1920 gegenstandslos.

Satz 2 blieb unklar, da auch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt (RGBl. 1919 S. 169) die Amtszeit des Reichspräsidenten nicht festlegte und deren Ablauf faktisch offen ließ. Erst die Neufassung des Satz 2 am 27. Oktober 1922 legte die Amtszeit des amtierenden Reichspräsidenten klar fest. Mit dem Tod des Reichspräsidenten Ebert am 28. Februar 1925 gegenstandslos.

Artikel 181. Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

verkündet am 14. August 1919

    Schwarzburg, den 11. August 1919

Der Reichspräsident
Ebert.

Das Reichsministerium
Bauer, Erzberger, Hermann Müller, Dr. David, Noske, Schmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell.

Die Reichsverfassung war, anders als die Länderverfassungen der Weimarer Zeit, nicht rein parlamentarisch, sondern eher an der kaiserlichen Reichsverfassung ausgerichtet, also konstitutionell. Anstelle des Kaisers war der, durch die direkte Volkswahl und die verfassungsmäßigen Rechte starke Reichspräsident getreten. Die vom Reichspräsidenten ernannte, aber das Vertrauen des Reichstags benötigende Reichsregierung war stets zwischen Reichspräsident und Reichstag angesiedelt, obwohl in einer parlamentarischen Republik die Regierung eigentlich fast ausschließlich dem Parlament verantwortlich sein sollte. Der Reichstag, als das gewollte oberste Organ des Reichs war durch die reine Verhältniswahl stark zersplittert und aus diesen Gründen oft nicht zur Regierungsbildung fähig. Die durch die Weimarer Reichsverfassung errichtete Verfassungsordnung war der, heute in Frankreich geltenden Verfassungsordnung ähnlich.

Die Reichsverfassung galt uneingeschränkt zwischen 1919 und 1930.
  Durch die starke Zersplitterung und Radikalisierung der Parteien des Reichstags war nach 1930 eine parlamentarische Regierungsbildung nicht mehr möglich, so dass der Reichspräsident rein auf das präsidiale Vertrauen gestützte Reichsregierungen einsetzte, trotzdem galt auch in den Jahren zwischen 1930 und 1933 die Weimarer Reichsverfassung noch uneingeschränkt (doch waren es eben keine parlamentarisch getragenen Regierungen mehr). Anfang 1933 kam es dann auch noch zur Bildung einer parlamentarisch verantwortlichen und von der Mehrheit des Reichstags getragene Reichsregierung, doch war die größte Regierungspartei mit dem Ziel angetreten, die Reichsregierung verfassungsmäßig zu übernehmen und dann ihr Parteiprogramm, die Abschaffung der Parteiendemokratie, durchzusetzen.
  Das Reichsgesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141, "Ermächtigungsgesetz") wurde als verfassungsdurchbrechendes Gesetz der Weimarer Verfassung übergestülpt. Zwar bestand die Weimarer Reichsverfassung fort, doch war durch das Ermächtigungsgesetz die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt und mit ihm ging auch der Föderalismus nieder, da nun die Reichsregierung neben einfachen auch Verfassungsgesetze ohne Mitwirkung von Reichstag und Reichsrat erlassen konnte und damit die Länder kraft der Kompetenz-Kompetenz des Reiches faktisch zu Reichsbezirken degradiert wurden.

Das Ende der Weimarer Republik wird zumeist mit dem Amtsantritt der Regierung Hitler am 30. Januar 1933 angegeben, obwohl bis zum Inkrafttreten des Ermächtigungsgesetzes am 24. März 1933 auch die Regierung Hitler, trotz mancher, bereits verfassungswidriger Notverordnungen des Reichspräsidenten, formalrechtlich verfassungsmäßig regierte. Nach dem Inkrafttreten des Ermächtigungsgesetzes begann die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, die die Verfassung formalrechtlich aufrecht erhielt.
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383
E.R.Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte Band 4 S. 151ff.
Weitere Infos: http://www.gonschior.de/weimar/Deutschland/index.htm
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