Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
(Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege)
Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GBl. S. 241), in Kraft getreten am 31.05.2014geändert durch Gesetz vom 25.07.2023 (GBl. S. 270) m.W.v. 29.07.2023
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Stationäre Einrichtungen
§ 4 Ambulant betreute Wohngemeinschaften
§ 5 Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf
§ 6 Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen
§ 7 Beratung
§ 8 Transparenzgebot
§ 9 Mitwirkung der Bewohner
§ 10 Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung
§ 11 Anzeigepflicht der stationären Einrichtung
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der stationären Einrichtung
§ 13 Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft
§ 14 Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft
§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
§ 16 Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften
§ 17 Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen
§ 18 Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
§ 19 Bekanntgabe des Prüfberichts
§ 20 Ordnungsrechtliche Maßnahmen
§ 21 Beratung bei Mängeln
§ 22 Anordnungen
§ 23 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
§ 24 Untersagung
§ 25 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
§ 26 Interessenkollision und Qualifikation
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes
§ 29 Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsregelung
§ 31 Befreiungen, Erprobungsregelungen
§ 32 Anwendungs- und Auslegungsregelung
§ 33 Bestandsschutz
§ 34 Bericht