Baden-Württemberg

Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
(Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege)

Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GBl. S. 241), in Kraft getreten am 31.05.2014

geändert durch Gesetz vom 25.07.2023 (GBl. S. 270) m.W.v. 29.07.2023

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Stationäre Einrichtungen

§ 4 Ambulant betreute Wohngemeinschaften

§ 5 Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf

§ 6 Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen

§ 7 Beratung

§ 8 Transparenzgebot

§ 9 Mitwirkung der Bewohner

§ 10 Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung

§ 11 Anzeigepflicht der stationären Einrichtung

§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der stationären Einrichtung

§ 13 Anforderungen an die ambulant betreute Wohngemeinschaft

§ 14 Anzeigepflicht der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und der vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft

§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der ambulant betreuten Wohngemeinschaft

§ 16 Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften

§ 17 Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen

§ 18 Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

§ 19 Bekanntgabe des Prüfberichts

§ 20 Ordnungsrechtliche Maßnahmen

§ 21 Beratung bei Mängeln

§ 22 Anordnungen

§ 23 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

§ 24 Untersagung

§ 25 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

§ 26 Interessenkollision und Qualifikation

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes

§ 29 Rechtsverordnungen

§ 30 Übergangsregelung

§ 31 Befreiungen, Erprobungsregelungen

§ 32 Anwendungs- und Auslegungsregelung

§ 33 Bestandsschutz

§ 34 Bericht

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