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§ 2 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 2 Zulässige Aufgaben



Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,

2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,

3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,

4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,

5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,

6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,

7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,

8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,

9.
Abwasserbeseitigung,

10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,

11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,

12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,

13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,

14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

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Zitierungen von § 2 WVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WVG Zweck und Rechtsform
... Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des ...