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§ 3 - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 18.04.2007; FNA: 800-28 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3 Privatdienstvertrag



Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 3 WissZeitVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 442

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 WissZeitVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WissZeitVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WissZeitVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WissZeitVG Befristung von Arbeitsverträgen (vom 17.03.2016)
... des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. ... und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen. (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in ...
§ 2 WissZeitVG Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung (vom 01.01.2018)
... wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach ...
§ 4 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen (vom 17.03.2016)
... nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.  ...
§ 5 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen (vom 17.03.2016)
... Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.  ...
§ 7 WissZeitVG Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung (vom 01.03.2020)
... einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442
Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG
... auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet." 3. § 3 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 5 Satz ...