Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ZPO
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung

(1) 1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. 2Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. 3Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. 4Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. 5Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) 1Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. 2Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837), in Kraft getreten am 01.04.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198
01.07.2002Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)25.06.2001BGBl. I S. 1206

Rechtsprechung zu § 181 ZPO

1.028 Entscheidungen zu § 181 ZPO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.028 Entscheidungen

§ 181 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 181 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 176 (Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag)
              § 182 (Zustellungsurkunde)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht