Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. 2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. 3§ 343 gilt entsprechend. 4In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
Rechtsprechung zu § 321a ZPO
2.961 Entscheidungen zu § 321a ZPO in unserer Datenbank:
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Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall
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§ 321a ZPO in Nachschlagewerken
- § 321a ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anhörungsrüge
- § 321a ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Prozessfähigkeit
Querverweise
Auf § 321a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 89a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 4. - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 122a
Redaktionelle Querverweise zu § 321a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Rechtsmittel
- Revision
- § 544 VII (Nichtzulassungsbeschwerde)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 I