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§ 7 - Zollkostenverordnung (ZollKostV)

V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 610-5-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Lagerkosten



(1) 1Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. 2Sie beträgt pro Tag:

1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,

2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,

3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Ware,

2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und

3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.



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Frühere Fassungen von § 7 ZollKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
vom 21.10.2019 BGBl. I S. 1514

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ZollKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZollKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... Wort „Nichtunionswaren" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...