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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.12.2020 aufgehoben

§ 1 - Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)

Artikel 7 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 428 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-25 Wirtschaftsförderung
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§ 1 Förderziel und Fördervolumen



(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu gewährt der Bund gemäß Sinn und Zweck von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds" den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 10 Milliarden Euro.

(2) Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte des Betrages nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 abgerufen werden.

(3) Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch finanzschwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen erhalten.

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Zitierungen von § 1 ZuInvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuInvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuInvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZuInvG Verteilung
... in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder ...
§ 3 ZuInvG Förderbereiche (vom 06.03.2009)
... und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen. (3) ... mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen. (3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
Artikel 3b StabRuaÄndG Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
... 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit ...