Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
1Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. 2Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Rechtsprechung zu § 149 BGB
134 Entscheidungen zu § 149 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 24.02.2014 - 8 U 157/12
Testamentsvollstreckung: Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers ...
- OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 376/17
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Zulässigkeit von ...
- OLG Köln, 27.08.2018 - 12 U 46/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- BGH, 21.01.2016 - III ZR 160/15
Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden ...
- BGH, 21.01.2016 - III ZR 159/15
Haftung des Urkundsnotars: Belehrungspflichten gegenüber dem ...
- OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer ...
- LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potentiellem ...
- OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
Verbraucherdarlehensvertrag zur Pkw-Finanzierung: Verwirkung eines ...
- OLG Düsseldorf, 14.12.2022 - Verg 11/22
§ 149 BGB in Nachschlagewerken
- § 149 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Annahme (Recht)
Querverweise
Auf § 149 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 146 (Erlöschen des Antrags)
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Feuerversicherung
- § 81
Redaktionelle Querverweise zu § 149 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 130 (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden)