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   BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97   

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BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97 (https://dejure.org/1997,2664)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1997 - 4 StR 410/97 (https://dejure.org/1997,2664)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - 4 StR 410/97 (https://dejure.org/1997,2664)
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Uneigennütziger Banküberfall

§ 249 StGB aF - § 255 StGB, Drittbereicherungsabsicht, (Hinweis: gem. § 249 StGB i.d.F. des Strafrechtsreformgesetzes 1998 ist auch für den Raub nunmehr Drittzueignungsabsicht ausreichend);

§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrügen im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) - Rechtliche Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen - Änderung eines Schuldspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249, § 25; StPO § 244

  • rechtsportal.de

    StGB § 249, § 25 ; StPO § 244

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 158
  • StV 1998, 248 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
    Denn Mittäter eines Raubes kann - anders als Mittäter einer (räuberischen) Erpressung (BGHSt 14, 386 ff.) - nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß der andere Tatgenosse von dieser Absicht geleitet wird (BGH NStZ 1994, 29, 30; Senatsbeschluß vom 4. Januar 1996 - 4 StR 707/95; Tröndle StGB 48. Aufl. § 249 Rdn. 8).

    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalt ist für einen Schuldspruch wegen (tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung begangener) Beihilfe zum schweren Raub kein Raum, weil sich der Angeklagte G. an der Tat nicht (auch) als Gehilfe beteiligt, sondern er im Hinblick auf die gesamte Tat und Beute als (Mit-)Täter gehandelt hat (vgl. BGHSt 14, 386, 390 f.; 25, 224, 228; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 = NStZ-RR 1997, 321 [BGH 13.05.1997 - 4 StR 200/97]; zur Mittäterschaft bei unterschiedlichen Straftatbeständen vgl. BGHSt 36, 231 ff. mit Anm. Beulke NStZ 1990, 278 [BGH 25.07.1989 - 1 StR 479/88]).

  • BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97

    Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung - Vorsatz bezüglich der

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalt ist für einen Schuldspruch wegen (tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung begangener) Beihilfe zum schweren Raub kein Raum, weil sich der Angeklagte G. an der Tat nicht (auch) als Gehilfe beteiligt, sondern er im Hinblick auf die gesamte Tat und Beute als (Mit-)Täter gehandelt hat (vgl. BGHSt 14, 386, 390 f.; 25, 224, 228; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 = NStZ-RR 1997, 321 [BGH 13.05.1997 - 4 StR 200/97]; zur Mittäterschaft bei unterschiedlichen Straftatbeständen vgl. BGHSt 36, 231 ff. mit Anm. Beulke NStZ 1990, 278 [BGH 25.07.1989 - 1 StR 479/88]).
  • BGH, 25.02.1997 - 1 StR 804/96

    Annahme eines Vermögensschadens nach Aufdeckung der Täuschung während der

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
    Da die Strafkammer nicht festgestellt hat, daß sich der Angeklagte G. an der Tatausführung beteiligt hat, um einen Beuteanteil oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8) zu erhalten, hat seine (tateinheitliche) Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes keinen Bestand.
  • BGH, 04.01.1996 - 4 StR 707/95

    Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe - Anwendung des Grundsatzes "im

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
    Denn Mittäter eines Raubes kann - anders als Mittäter einer (räuberischen) Erpressung (BGHSt 14, 386 ff.) - nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß der andere Tatgenosse von dieser Absicht geleitet wird (BGH NStZ 1994, 29, 30; Senatsbeschluß vom 4. Januar 1996 - 4 StR 707/95; Tröndle StGB 48. Aufl. § 249 Rdn. 8).
  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 745/93

    Ladung an der Costa Brava - § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, kein Verbot der

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
    In dem ablehnenden Gerichtsbeschluß hätten vielmehr die für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem tatsächlichen Kern konkret mitgeteilt werden müssen (vgl. BGHSt 40, 60, 63) [BGH 18.01.1994 - 1 StR 745/93].
  • BGH, 07.09.1993 - 1 StR 325/93

    Bankpraktikant - § 249 StGB aF, Absichtswegfall, Abgrenzung Beihilfe - Anstiftung

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
    Denn Mittäter eines Raubes kann - anders als Mittäter einer (räuberischen) Erpressung (BGHSt 14, 386 ff.) - nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß der andere Tatgenosse von dieser Absicht geleitet wird (BGH NStZ 1994, 29, 30; Senatsbeschluß vom 4. Januar 1996 - 4 StR 707/95; Tröndle StGB 48. Aufl. § 249 Rdn. 8).
  • BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88

    Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalt ist für einen Schuldspruch wegen (tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung begangener) Beihilfe zum schweren Raub kein Raum, weil sich der Angeklagte G. an der Tat nicht (auch) als Gehilfe beteiligt, sondern er im Hinblick auf die gesamte Tat und Beute als (Mit-)Täter gehandelt hat (vgl. BGHSt 14, 386, 390 f.; 25, 224, 228; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 = NStZ-RR 1997, 321 [BGH 13.05.1997 - 4 StR 200/97]; zur Mittäterschaft bei unterschiedlichen Straftatbeständen vgl. BGHSt 36, 231 ff. mit Anm. Beulke NStZ 1990, 278 [BGH 25.07.1989 - 1 StR 479/88]).
  • BGH, 30.08.1973 - 4 StR 410/73

    Taxigeld-Anspruch - § 255 StGB, vis absoluta, Schadensvertiefung; § 316a StGB

    Auszug aus BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalt ist für einen Schuldspruch wegen (tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung begangener) Beihilfe zum schweren Raub kein Raum, weil sich der Angeklagte G. an der Tat nicht (auch) als Gehilfe beteiligt, sondern er im Hinblick auf die gesamte Tat und Beute als (Mit-)Täter gehandelt hat (vgl. BGHSt 14, 386, 390 f.; 25, 224, 228; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 = NStZ-RR 1997, 321 [BGH 13.05.1997 - 4 StR 200/97]; zur Mittäterschaft bei unterschiedlichen Straftatbeständen vgl. BGHSt 36, 231 ff. mit Anm. Beulke NStZ 1990, 278 [BGH 25.07.1989 - 1 StR 479/88]).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    S. wegen vollendeter - fremdnütziger - schwerer räuberischer Erpressung (die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Raubtatbestandes durch das 6. StrRG auf den Fall der Drittzueignung bleibt mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB unberücksichtigt; vgl. zum Verhältnis von Raub und Erpressung nach bisherigem Recht BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NStZ 1998, 158) scheitert jedenfalls daran, daß nach den Feststellungen in Betracht kommt, zugunsten des Angeklagten.
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Insoweit hätte der Beweisantrag indessen - wie bereits ausgeführt - schon mangels Substantiierung der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen abgelehnt werden können; der Senat bemerkt außerdem, daß eine Ablehnung insoweit im Hinblick auf den Aufenthalt der Zeugen im Ausland auch unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999 zur Verfassungsmäßigkeit des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO und BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 410/97 - NStZ 1998, 158 zur Notwendigkeit der Darlegung der für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte durch den Tatrichter).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft;

    nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß ein anderer Tatgenosse von dieser Absicht geleitet wird (vgl. BGH NStZ 1998, 158 m. N.).

    Für die Annahme einer durch die Beteiligung an der Wegnahme mittäterschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 158) ist ebenfalls kein Raum, da der auch nach diesem Tatbestand erforderliche finale Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und erstrebtem Vermögensvorteil (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 480/89) nicht belegt ist.

  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher

    In der Sache 4 StR 272/98 möchte der Senat den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte statt schweren Raubes der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1997 - 4 StR 410/97), im übrigen die Revision aber verwerfen.
  • BGH, 09.06.2011 - 4 StR 204/11

    Raub: Absicht einer rechtswidrigen Zueignung beim Mittäter

    Dass ein anderer Tatgenosse von dieser Absicht geleitet wird, reicht allein nicht aus (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 410/97, NStZ 1998, 158; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 249 Rn. 19 m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.04.2008 - 81 Ss 189/07

    Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines Auslandszeugen

    bb) Bei der Begründung der Ablehnung eines auf Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteten Beweisantrags hat der Tatrichter die vorweggenommene Beweiswürdigung konkret - wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem tatsächlichen Kern - darzulegen (BGH NJW 2001, 695 [696]; BGHSt 40, 60; BGH NStZ 1998, 158; weitere Nachw. bei Julius, NStZ 2002, 654 [655]; Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage 2003, § 244 Vorbemerkung II; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 244 Rz. 345).
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