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§ 17g - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17g



(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um

1.
von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder

2.
mit diesen Tieren zu handeln,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und

2.
die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,

2.
Vorschriften zu erlassen über

a)
die Kennzeichnung der Tiere,

b)
Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.



 

Zitierungen von § 17g TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17g TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. ... Tiere besteht, fernhält; 4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält; 5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Sonstige
Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Psittakose-Verordnung
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Eingangsformel PsittakoseV
...  Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. ... Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zu 4. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und des § 73a Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zu 5. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zu 6. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis ...
§ 2 PsittakoseV (vom 22.12.2011)
... an Züchter und Händler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene ... von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die ...