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   BGBl. II 1952 S. 986   

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BGBl. II 1952 S. 986 (https://dejure.org/1952,3170)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil II Nr. 20, ausgegeben am 31.12.1952, Seite 986
  • Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-italienischer Vorkriegsverträge
  • vom 23.12.1952
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 09.08.2006 - II R 62/05

    Qualifizierung von Zinseinkünften eines Mitunternehmers nach dem DBA Frankreich

    Hinsichtlich der I-KG hat das FG hingegen zu Recht noch das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 (RGBl II 1925, 1146), wieder in Kraft gesetzt aufgrund des Vertrages zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Regierung vom 20. November 1952 (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 23. Dezember 1952, BGBl II 1952, 986), angewendet.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 335/81

    Sperrwirkung eines im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens

    Das deutsch-italienische Abkommen vom 9. März 1936 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im folgenden: AVAbk - (RGBl 1937 II 145; zur Wiederanwendbarkeit des Abkommens vgl. Bekanntmachung vom 23. Dezember 1952, BGBl II 986), dessen Anwendbarkeit auf Ehescheidungsverfahren durch das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 - EGGVÜ - (BGBl 1972 II 773) nicht berührt worden ist (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 55, 56 EGGVÜ; vgl. EuGH IPRax 1981, 19, 20), steht dem nicht entgegen.
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2007 - 10 WF 25/06

    Beitreibung von Gerichtskosten im europäischen Ausland - Reihenfolge der

    Das deutsch-italienische Abkommen vom 09.03.1936 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (RGBl. 1937 II, S. 145, BGBl. 1952 II, S. 986) erstreckt sich gleichfalls nicht auf die Gerichtskostenrechnung als Verwaltungsakt betreffend eine öffentlich-rechtliche Forderung.
  • BFH, 12.01.1983 - I R 90/79

    Hilfsantrag - Hauptantrag - Revisionsverfahren - Unzulässige Klageänderung -

    Diese (negativen) Einkünfte unterliegen nicht der deutschen Besteuerung (Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 11 Nr. 1 Buchst. c des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern - DBA-Italien - vom 31. Oktober 1925, RGBl II 1925, 1146, wieder in Kraft gesetzt aufgrund des Vertrages zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Regierung vom 20. November 1952, Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 23. Dezember 1952, BGBl II 1952, 986).
  • BFH, 20.10.1982 - I R 104/79

    Besteuerungsrecht - Privatdienst - Aufenthaltsdauer - Tätigkeit in Italien

    Das DBA-Italien als eines der ältesten noch in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommen (Wiederanwendung ab 1. Januar 1951, BGBl II 1952, 986, BStBl I 1953, 6) kennt noch nicht die regelmäßig in allen späteren Abkommen enthaltene sogenannte 183-Tage-Klausel, wonach das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat verbleibt, wenn der Empfänger der Arbeitsvergütungen sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres in dem anderen Staat aufhält.
  • BFH, 22.06.1983 - I R 67/83

    Inländischer Geschäftsführer - Komplementär-GmbH - Warenmusterung - Wareneinkauf

    Das DBA-Italien als eines der ältesten noch in Kraft befindlichen DBA (Wiederanwendung ab 1. Januar 1951, BGBl II 1952, 986, BStBl I 1953, 6) kennt noch nicht die regelmäßig in allen späteren Abkommen enthaltene sog. 183-Tage-Klausel, wonach das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat verbleibt, wenn der Empfänger der Arbeitsvergütungen sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres in dem anderen Staat aufhält.
  • BFH, 09.12.1981 - I R 78/80

    Teilwertabschreibung - Gesellschaftsbeteiligung - GmbH - DBA-Italien

    Sie meint, der Teilwertabschreibung stehe weder der Wortlaut des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiet der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 (RGBl II 1925, 1146), wieder in Kraft gesetzt aufgrund des Vertrages zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Regierung vom 20. November 1952 (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 23. Dezember 1952, BGBl II 1952, 986) - im folgenden: DBA-Italien -, entgegen noch daß eventuelle Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung nach dem DBA-Italien von der deutschen Besteuerung ausgenommen würden.
  • BGH, 25.01.1954 - IV ZR 107/53

    Sicherheitsleistung von Italienern

    Es ist nach der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-italienischer Vorkriegsverträge vom 23. Dezember 1952 ( BGBl. II, 986) seit dem 1. Oktober 1952 wieder in Kraft.
  • OLG München, 14.03.1978 - 4 UF 822/77

    Separationsklage und Ehetrennungsverfahren bezüglich italienischer Ehegatten vor

    Mit Recht hat das Erstgericht gemäß § 606 b Ziff. 1 ZPO die internationale Zuständigkeit bejaht; denn der gewöhnliche Aufenthaltsort beider Parteien ist im Inland gelegen und es ist davon auszugehen, daß eine von einem deutschen Gericht nach italienischem Recht ausgesprochene Trennung in Italien anerkannt wird (Art. 1, 3, 4 des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9.3.1936 - RGBl 1937 II 145 - i.V.m. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 23.12.1952 - BGBl II 986 -).
  • OLG Bremen, 14.01.1983 - 5 UF 102/82

    Antrag auf gerichtliche Bestätigung einer einverständlichen Trennung nach Vollzug

    Dies ergibt sich aus dem deutsch-italienischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II 145, BGBl. 1952 II 986), das weiterhin anzuwenden ist, weil sich das EG-Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II 774) gemäß Artikel 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Artikel 55-57 nicht auf Familiensachen erstreckt.
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