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   BGBl. I 1956 S. 864   

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BGBl. I 1956 S. 864 (https://dejure.org/1956,5748)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 24.11.1956, Seite 864
  • Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
  • vom 23.11.1956

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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 10.07.1980 - IX ZR 105/78

    Hinterbliebenenrente des bedürftigen Kindes eines getöteten Verfolgten - Verstoß

    Der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn auf ihn statt des § 23 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DV-BErgG der § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG idF der Änderungsverordnung vom 23. November 1956 (BGBl I S. 864) anzuwenden wäre.

    Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der gesamte Anspruch richte sich nach § 23 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DV-BErgG vom 17.9.1954 (BGBl I S. 271), weil der Kläger das 24. Lebensjahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des BErgG vom 23. November 1956 (BGBl I S. 864) am 1. April 1956 vollendet gehabt habe, ist nicht richtig.

  • BGH, 06.02.1975 - IX ZR 1/71

    Rechtsmittel

    § 5 Abs. 2 Nr. 3 der 1. DV-BEG bestimmt seit der Neufassung vom 23. November 1956 (BGBl. I, 864) unverändert im Einklang mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 in der seit 1. April 1957 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, 993), daß den ehelichen Kindern die Stiefkinder gleichgestellt sind, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hat.
  • BGH, 10.01.1974 - IX ZB 716/73

    Rechtsmittel

    Diese ist an die Stelle des § 14 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl 1, 349) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I, 582) getreten, dem wiederum § 23 Abs. 2 der 1. DV-BErgG vom 17. September 1954 (BGBl. I, 271) und § 7 Abs. 2 der 1. DV-BEG in der Fassung vom 23. November 1956 (BGBl. I, 864) entsprach.
  • BGH, 28.06.1979 - IX ZR 26/78

    Rechtsmittel

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für den Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung als Waise für die Zeit bis zum 31. Oktober 1948 (§§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3, 24, 25 BEG) die §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 der 1. DV-BEG in der bis zum 31. März 1957 geltenden Fassung (vgl. Art. VII der ÄndVO vom 16. Dezember 1958 - BGBl I 941) der Verordnung vom 23. November 1956 (BGBl I 864) maßgebend sind (vgl. BGH RzW 1959, 395).
  • BGH, 05.02.1964 - IV ZR 124/63

    Rechtsmittel

    Sowohl nach § 7 der 1. DV-BEG in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. November 1956 (BGBl. I S. 864) wie auch nach § 23 der 1. DV-BErgG vom 17. September 1954 (BGBl. I S. 271) kann der Kläger eine Hinterbliebenenrente nur fordern, wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und auch von seinem Ehegatten nicht unterhalten worden kann.
  • BGH, 22.05.1969 - IX ZR 305/67

    Rechtsmittel

    Nach § 14 Abs. 1 bis 4 des damals gültigen Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 in der Fassung vom 27. März 1953 (BGBl. I 81) dem § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG in der Fassung der VO vom 23. November 1956 (BGBl. I 864) entsprach, mußte ein Kind das 24. Lebensjahr vollendet haben und infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig gewesen sein, um die Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderzuschlages zu erfüllen.
  • BGH, 08.02.1967 - IV ZR 313/65

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 411 Nr. 64) davon ausgegangen, daß sich die Ansprüche des Klägers nach § 7 1. DV-BEG in der Fassung der Verordnung vom 23. November 1956 (BGBl. I 864) richten, die nach § 24 a.a.O. mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist.
  • BGH, 14.11.1962 - IV ZR 82/62

    Rechtsmittel

    Diese Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rente nach Vollendung des 24. Lebensjahres finden sich sowohl in § 23 Abs. 2 der 1. DV zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes vom 17. September 1954 (BGBl. I 271) wie auch wörtlich gleichlautend in § 7 Abs. 2 der 1. DV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes vom 23. November 1956 (BGBl. I, S. 864).
  • LG Stuttgart, 28.09.1962 - EGR 11476

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung des sich aus § 22 Bundesentschädigungsgesetz

    Da aber als Folge des § 22 BEG der hier statuierte ... Freibetrag von 200, 00 DM im Rahmen des § 18 Abs. 2 BEG , der seine Vorgänger in § 13 Abs. IV Satz 2 USEG und § 14 Abs. IV Satz 3 BErgG hatte, nunmehr Bedeutung gewann, wurde durch ÄndVO vom 23.11.1956 (BGBl. I S. 864) in § 13 Abs. 111 der l. DVBEG als Ziffer 6 die Bestimmung eingefügt, dass bei Bemessung des Renten-Hundertsatzes "Versorgungsbezüge, die wegen des Todes des Verfolgten gewahrt werden und nach § 22 BEG nicht zum Ruhen der Rente führen" , zu den nach § 18 Abs. 11 BEG zu berücksichtigenden Umständen gehören.
  • BGH, 26.04.1961 - IV ZR 298/60

    Rechtsmittel

    Zwar sei der Kläger durch die Änderung des § 7 Abs. 3 der 1. DV-BEG schlechter gestellt, weil nach der früher geltenden Fassung des § 7 Abs. 3 der 1. DV-BEG, wie sie in der Verordnung vom 23. November 1956 (BGBl. I, 864) enthalten war, der Verfolgte eine Rente nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 2 a.a.O. auch dann zu erhalten hatte, wenn er von seinem Ehegatten nicht unterhalten werden konnte.
  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 269/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1964 - IV ZR 205/63

    Rechtsmittel

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