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   BGBl. I 1957 S. 1125   

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BGBl. I 1957 S. 1125 (https://dejure.org/1957,5005)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 15.08.1957, Seite 1125
  • Neufassung des Personenstandsgesetzes
  • vom 08.08.1957

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Personenstandsgesetz (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Der Standesbeamte hat nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes - PStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) ein Geburtenbuch zu führen.
  • BGH, 19.12.1962 - IV ZB 282/62

    Eintragung akademischer Grade

    § 62 sieht in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl I 1125) im Gegensatz zu seiner früheren Fassung die Aufnahme des Berufs der Eltern in die Geburtsurkunde nicht mehr vor, weil nach der amtlichen Begründung für diese Änderung (vgl. Kohler/Maßfeller, Personenstandsrecht 1957, Anm. 2 zu § 62 PStG S. 107) diese Angabe entbehrlich sei und ihr keine Bedeutung zukomme.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus

    Das Vorbringen des Antragstellers lässt darüber hinaus ausreichend deutlich erkennen, dass er gegebenenfalls auch Kopien von Einträgen aus dem nach früherem Recht geführten Familienbuch betreffend ... begehrt (vgl. dazu insbesondere §§ 3 ff. des Personenstandsgesetzes vom 03.11.1937, RGBl. I S. 1146, und §§ 12 ff. des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 08.08.1957, BGBl. I. S. 1125 ff., sowie § 77 Abs. 1 PStG n.F. zur Fortführung der Familienbücher als Heiratseinträge; näher zur historischen Entwicklung BT-Drs. 16/1831, S. 29, Bornhofen, a.a.O., Einf. Rn. 2 ff.).
  • BSG, 12.12.1995 - 5 RJ 26/94

    Geburtsdatum als anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von

    Während bei einer Geburt in Deutschland das Geburtenbuch als Personenstandsbuch den Tag der Geburt beweist (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, §§ 16 ff, 60 Abs. 1 S 1 PersStdG idF der Bek vom 8. August 1957 - BGBl I 1125) und Personenstandsurkunden, zu denen der Geburtsschein und die Geburtsurkunde gehören (§§ 61a, 61c, 62 PersStdG), dieselbe Beweiskraft haben wie Personenstandsbücher (§ 66 PersStdG), kann ein gleichwertiger Beweis gestützt bloß auf Eintragungen in ausländischen Personenstandsbüchern nicht geführt werden.
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Dementsprechend geht das Personenstandsgesetz -- in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S.1125), § 30 Abs. 1 davon aus, daß für jedes Kind, ob ehelich oder unehelich geboren, ein der Registrierung fähiges Statusverhältnis der Abstammung gegeben ist.
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 11 Wx 42/10

    Sterberegister und Sterbeurkunde: Eintragung des akademischen Grads eines

    In § 37 PersStdG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1957 (BGBl. I 1125) wie in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung war zwar die Angabe des Berufs vorgesehen, zu den akademischen Graden verhielt sich das Gesetz wie heute § 31 PStG n. F. jedoch nicht.
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Wie das Kammergericht in dem Vorlagebeschluß zutreffend darlegt, sind in dem durch § 31 PStG geregelten Feststellungsverfahren über die Legitimation eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. in der seit 1. Januar 1958 maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I, 1125; GVBl. Berlin 1957, 1021) nur noch die unmittelbar am familienrechtlichen Status des Kindes interessierten Personen, nämlich der Mann, die Frau und das Kind, berechtigt, gegen einen nach § 31 Abs. 1 PStG ergangenen Beschluß des Vormundschaftsgerichts, durch den die Legitimation eines Kindes festgestellt oder abgelehnt wird, Beschwerde zu erheben.
  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 82.67

    Rechtsmittel

    Die Beweiskraft von § 60 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes - PStG - in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) betrifft nur die Angaben über Eheschließung, Geburt und Tod; auch insoweit ist im übrigen der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen zulässig (§ 60 Abs. 2 PStG).
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.04.1989 - 5 Sa 40/89

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Vorruhestandsregelung nach einem

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  • BVerwG, 26.08.1966 - VII B 122.64

    Rechtsmittel

    Das Personenstandswesen ist ein Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 2 GG und durch das Personenstandsgesetz in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) in weitem Umfange, aber nicht vollständig bundesrechtlich geregelt.
  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 379/59

    Rechtsmittel

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